§ 1 PrüfVBau

Anwendungsbereich

1Diese Verordnung regelt die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach Satz 2, ferner die Rechtsverhältnisse der Prüfämter und die Typenprüfung. 2Prüfingenieure und Prüfsachverständige werden anerkannt im Fachbereich Standsicherheit; Prüfsachverständige werden darüber hinaus anerkannt in den Fachbereichen

1.
Brandschutz,
2.
Vermessung im Bauwesen,
3.
sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen sowie
4.
Erd- und Grundbau.

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