§ 21 PrüfVBau

Aufgabenerledigung

1Prüfsachverständige für Vermessung im Bauwesen bescheinigen die Einhaltung der in den Bauvorlagen oder bauaufsichtlich festgelegten Grundfläche und Höhenlage im Sinn von Art. 68 Abs. 7 Satz 2 BayBO. 2 § 5 Abs. 4 gilt nicht.

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