§ 28 PrüfVBau

Allgemeines

(1) 1Die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Standsicherheit erhalten für ihre Leistungen eine Vergütung. 2Die Vergütung besteht

1.
bei den Prüfingenieuren aus der Gebühr,
2.
bei den Prüfsachverständigen aus dem Honorar

sowie den notwendigen Auslagen.

(2) 1Die Gebühr und das Honorar richten sich nach den anrechenbaren Bauwerten (§ 29 Abs. 1 und 2) und der Bauwerksklasse (§ 29 Abs. 4), soweit die Leistungen nicht nach dem Zeitaufwand (§ 31 Abs. 5) zu vergüten sind; der zeitliche Prüfaufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten. 2Für die Bestimmung der anrechenbaren Bauwerte ist Anlage 1 in der zum Zeitpunkt der Erteilung des Prüf- oder Bescheinigungsauftrags geltenden Fassung, für die Berechnung der Gebühr oder des Honorars Anlage 3 in der zum Zeitpunkt der abschließenden Leistungserbringung geltenden Fassung maßgeblich.

(3) Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die vom Prüfingenieur oder vom Prüfsachverständigen für Standsicherheit nicht zu vertreten sind, so wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet.

(4) Schuldner der Vergütung ist, wer die Prüfung in Auftrag gegeben hat.

(5) Ein Nachlass auf die Gebühr und das Honorar ist unzulässig.

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