§ 4 PrüfVBau
Allgemeine Voraussetzungen
1Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
- 1.
- nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinn des § 5 erfüllen,
- 2.
- die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
- 3.
- eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
- 4.
- den Geschäftssitz im Freistaat Bayern haben und
- 5.
- die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
2Eigenverantwortlich tätig im Sinn des Satzes 1 Nr. 3 ist,
- 1.
- wer seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
- 2.
- wer
- a)
- sich mit anderen Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen, Ingenieuren oder Architekten zum Zweck der Berufsausübung zusammengeschlossen hat,
- b)
- innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
- c)
- kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als Prüfingenieur und Prüfsachverständiger selbstständig, auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann
oder
- 3.
- wer als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.
3Unabhängig tätig im Sinn des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.
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