§ 2 PrVProfV

Nachprüfungsverfahren und verwaltungsgerichtliche Verfahren

Für Stellungnahmen zur Bewertung schriftlicher oder mündlicher Prüfungsleistungen im Rahmen von Nachprüfungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren werden die für die ursprüngliche Bewertung angefallenen Vergütungen gewährt.

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