§ 34 QualV
Eignungsfeststellungsverfahren
1Die Hochschulen legen durch Satzung die Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens fest, in der neben den Gründen für dessen Einführung insbesondere zu regeln ist:
- 1.
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die Form der Anträge für die Bewerbung und die dabei einzuhaltenden Fristen,
- 2.
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die Festlegung der Kriterien und deren jeweiliger prozentualer Anteil am Ergebnis (Art. 44 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 BayHSchG),
- 3.
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die Zusammensetzung der Auswahlkommission,
- 4.
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im Fall eines Auswahlgesprächs der Gegenstand, die Dauer sowie die Beurteilungskriterien,
- 5.
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im Fall eines Tests (Leistungserhebung in schriftlicher Form) der Gegenstand, die Dauer, die Grundsätze der Bewertung sowie die Ermittlung des Testergebnisses,
- 6.
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die Niederschrift über den Ablauf des Feststellungsverfahrens,
- 7.
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die Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses,
- 8.
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die Wiederholungsmöglichkeit.
2Im Fall einer Leistungserhebung in schriftlicher Form ist ein anonymisiertes Testverfahren sicherzustellen.
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