§ 34 QualV

Eignungsfeststellungsverfahren

1Die Hochschulen legen durch Satzung die Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens fest, in der neben den Gründen für dessen Einführung insbesondere zu regeln ist:

1.

die Form der Anträge für die Bewerbung und die dabei einzuhaltenden Fristen,

2.

die Festlegung der Kriterien und deren jeweiliger prozentualer Anteil am Ergebnis (Art. 44 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 BayHSchG),

3.

die Zusammensetzung der Auswahlkommission,

4.

im Fall eines Auswahlgesprächs der Gegenstand, die Dauer sowie die Beurteilungskriterien,

5.

im Fall eines Tests (Leistungserhebung in schriftlicher Form) der Gegenstand, die Dauer, die Grundsätze der Bewertung sowie die Ermittlung des Testergebnisses,

6.

die Niederschrift über den Ablauf des Feststellungsverfahrens,

7.

die Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses,

8.

die Wiederholungsmöglichkeit.

 2Im Fall einer Leistungserhebung in schriftlicher Form ist ein anonymisiertes Testverfahren sicherzustellen.

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