§ 1 QualVFL

Qualifikationserwerb

(1) Für den Erwerb der Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene als Fachlehrkraft an öffentlichen und privaten beruflichen Schulen in den Ausbildungsrichtungen

1.

für gewerblich-technische Berufe sowie für Ernährung und Versorgung,

2.

für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe,

3.

für Gesundheitsberufe,

4.

für Pflegeberufe und

5.

für Berufsvorbereitung

ist das Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Qualifikationsprüfung erforderlich.

(2) 1Die Qualifikation berechtigt

1.

die Fachlehrkräfte zur Erteilung von dem ihrer Ausbildung entsprechenden fachlichen Unterricht,

2.

die Fachlehrkräfte nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 zudem zur Begleitung der praktischen Ausbildung außerhalb der Schule.

 2Die Ausbildung erfolgt bedarfsbezogen.

(3) Die Qualifikation für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 wird durch erfolgreichen Abschluss der pädagogischen Ausbildung zur Fachlehrkraft für Brand- und Katastrophenschutz und das Bestehen der Qualifikationsprüfung erworben.

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