§ 2 QualVFL

Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Vorbereitungsdienst für die Qualifikation als Fachlehrkraft an beruflichen Schulen kann zugelassen werden, wer

1.

die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,

2.

die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Leistungslaufbahngesetzes in Verbindung mit Art. 25 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) erfüllt und

3.

die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.

(2) 1Hinsichtlich der beruflichen Erstausbildung sind zusätzlich zu den Voraussetzungen des Abs. 1 erforderlich in den Fällen des

1.

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 eine mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung oder der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie,

2.

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Studiums an einer Hochschule,

3.

§ 1 Abs. 1 Nr. 3 der erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Erstausbildung in dem einschlägigen Gesundheitsberuf sowie der Nachweis einschlägiger Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen von in der Regel mindestens 200 Stunden,

4.

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 der erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Erstausbildung zur Pflegefachkraft sowie eines einschlägigen Studiums an einer Hochschule,

5.

§ 1 Abs. 1 Nr. 5 eine erfolgreich abgeschlossene berufliche Fort- oder Weiterbildung entsprechend Nrn. 1, 3 oder 4.

 2Im Übrigen kann zur Ausbildung auch zugelassen werden, wer über einen einschlägigen Hochschulabschluss verfügt.

(3) Hinsichtlich der Berufstätigkeit sind zusätzlich erforderlich:

1.

in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung, hierin können Zeiten der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen abgeschlossenen beruflichen Fortbildungen enthalten sein; sofern der Zugang zur Ausbildung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 über die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Satz 2 erfolgt, genügt eine Tätigkeit von einem Jahr;

2.

in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, eine mindestens sechsmonatige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung;

3.

unbeschadet der Regelung in den Nrn. 1 und 2 in den übrigen Fällen von Abs. 2 Satz 2 sowie in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach dem Studium außerhalb des Schuldienstes, worauf eine vor dem Studium erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher oder eine vergleichbare Aufstiegsfortbildung angerechnet wird.

(4) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) kann auch Bewerberinnen und Bewerber zulassen, die nach Vorbildung und Berufstätigkeit erwarten lassen, den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes gerecht zu werden.

(5) Die Zulassung der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zur pädagogischen Ausbildung zur Fachlehrkraft an Landesfeuerwehrschulen im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung erfolgt gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.