§ 17 QualVFL

Schulpraktische Prüfung

(1) 1Die schulpraktische Prüfung umfasst zwei Lehrproben. 2Sie werden während des Vorbereitungsdienstes für den Bereich der beruflichen Schulen oder während der pädagogischen Ausbildung für den Bereich der Landesfeuerwehrschulen abgelegt.

(2) Die Lehrproben werden von einer Prüfungskommission abgenommen, die aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern besteht.

(3) 1Vor Beginn der Lehrprobe hat die oder der Studierende eine Lehrdarstellung vorzulegen. 2Wird entgegen Satz 1 keine Lehrdarstellung vorgelegt, wird die Lehrprobe nicht durchgeführt und mit der Note „ungenügend“ bewertet. 3Die Lehrdarstellung wird nicht in die Bewertung der Lehrprobe einbezogen.

(4) 1Eine Lehrprobe umfasst in der Regel eine Unterrichtsstunde. 2Auf Antrag der oder des Studierenden oder der Prüfungskommission kann die zweite Lehrprobe mit einem zeitlichen Umfang von zwei Unterrichtsstunden durchgeführt werden. 3Ort, Zeit, Klasse und Thema der Lehrprobe werden der oder dem Studierenden eine Woche vor der Lehrprobe schriftlich bekannt gegeben.

(5) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Kommt eine Mehrheit nicht zustande, soll eine Einigung über die Benotung versucht werden. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der oder die Vorsitzende in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen.

(6) 1Im Anschluss an die Lehrprobe ist eine Niederschrift zu erstellen, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben und aus der die Bewertung der Leistung und die Note hervorgehen muss. 2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

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