§ 18 QualVFL

Gutachten

1Die in der Ausbildung erworbenen unterrichtlichen und erzieherischen Kompetenzen sowie die Handlungs- und Sachkompetenz der Studierenden werden mit einer Gesamtnote bewertet. 2Dazu erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund von Vorschlägen der an der Ausbildung beteiligten Lehrkräfte gegen Ende des Vorbereitungsdienstes oder der pädagogischen Ausbildung ein Gutachten und leitet dieses dem Staatsinstitut zu.

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