§ 19 QualVFL
Einzelnoten, Gesamtprüfungsnote
(1) Die Einzelnoten ergeben sich aus der Bewertung der einzelnen Teile der Qualifikationsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2.
(2) 1Aus den Einzelnoten wird eine Gesamtprüfungsnote gebildet. 2Es zählt bei der Berechnung die Einzelnote
1. |
aus der Pädagogik und Psychologie |
zweifach, |
2. |
aus der Didaktik |
zweifach, |
3. |
aus der Fachdidaktik |
einfach, |
4. |
aus Schulrecht/Schulkunde |
einfach, |
5. |
aus den projektbezogenen Leistungen |
zweifach, |
6. |
aus den beiden Lehrproben je |
zweifach, |
7. |
aus dem Gutachten |
vierfach. |
3Teiler für die Gesamtprüfungsnote ist 16. 4Für das Gesamturteil gilt § 12 Abs. 2 Satz 4 und 5 der Lehramtsprüfungsordnung I entsprechend.
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