§ 19 QualVFL

Einzelnoten, Gesamtprüfungsnote

(1) Die Einzelnoten ergeben sich aus der Bewertung der einzelnen Teile der Qualifikationsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2.

(2) 1Aus den Einzelnoten wird eine Gesamtprüfungsnote gebildet. 2Es zählt bei der Berechnung die Einzelnote

1.

aus der Pädagogik und Psychologie

zweifach,

2.

aus der Didaktik

zweifach,

3.

aus der Fachdidaktik

einfach,

4.

aus Schulrecht/Schulkunde

einfach,

5.

aus den projektbezogenen Leistungen

zweifach,

6.

aus den beiden Lehrproben je

zweifach,

7.

aus dem Gutachten

vierfach.

 3Teiler für die Gesamtprüfungsnote ist 16. 4Für das Gesamturteil gilt § 12 Abs. 2 Satz 4 und 5 der Lehramtsprüfungsordnung I entsprechend.

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