§ 12 LPO I

Notenskala und Notenbildung

(1) 1Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden ausschließlich folgende Noten erteilt:

sehr gut

(1)

=

eine besonders hervorragende Leistung,

gut

(2)

=

eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,

befriedigend

(3)

=

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

ausreichend

(4)

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft

(5)

=

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,

ungenügend

(6)

=

eine völlig unbrauchbare Leistung.

 2Die Verwendung von Zwischennoten ist nicht zulässig.

(2) 1Ist aus den Bewertungen von mehreren Prüfungsleistungen oder aus errechneten Noten eine Note zu bilden, so ist die Notensumme durch die Zahl der zu berücksichtigenden Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewichtungen zu teilen. 2Bei Erlass aller zur Berechnung notwendiger Prüfungsleistungen gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 wird die Note nach Satz 1 nicht gebildet. 3Bei Erlass einzelner zur Berechnung notwendiger Prüfungsleistungen gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 oder dem Fehlen einer Note nach Satz 2 verringert sich der Teiler entsprechend der Gewichtung der erlassenen Prüfungsleistungen. 4Die Note wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 5Es ergibt ein so errechneter Zahlenwert

von

1,00 bis einschließlich 1,50

die Note sehr gut,

von

1,51 bis einschließlich 2,50

die Note gut,

von

2,51 bis einschließlich 3,50

die Note befriedigend,

von

3,51 bis einschließlich 4,50

die Note ausreichend,

von

4,51 bis einschließlich 5,50

die Note mangelhaft,

von

über 5,50

die Note ungenügend.

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