§ 11 LPO I
Prüfungsberechtigte Personen
(1) Prüfungsberechtigt sind die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes) für die Fächer, für die sie die Lehrbefähigung besitzen, sowie die stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse.
(2) 1Als prüfungsberechtigte Personen können bestimmt werden:
- 1.
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hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 2.
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Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
- 3.
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Lehrbeauftragte,
- 4.
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sonstige nebenberuflich wissenschaftlich oder künstlerisch Tätige,
- 5.
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Professoren und Professorinnen im Ruhestand,
- 6.
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in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, wenn diese ein abgeschlossenes Hochschulstudium an einer Universität, an einer Kunsthochschule oder in einem wissenschaftlichen, mindestens vierjährigen Studiengang an einer Gesamthochschule aufweisen und über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung verfügen,
- 7.
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fachlich besonders ausgewiesene hauptamtliche Lehrkräfte der einzelnen Schularten und des Schulaufsichtsdienstes sowie Beamte und Beamtinnen mit entsprechender Lehrbefähigung, die in der Lehrerbildung tätig sind.
2Die Prüfungsberechtigung kann über den Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen nach Satz 1 hinaus verlängert werden.
(3) Die prüfungsberechtigten Personen werden nach Maßgabe der Entscheidungen der zuständigen Stellen mit dem Entwerfen von Prüfungsaufgaben, der Aufsicht in den Prüfungen und der Bewertung der schriftlichen Arbeiten sowie mit der Abnahme und Bewertung der mündlichen und praktischen Prüfungen beauftragt.
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