§ 13 LPO I
Unterschleif und Beeinflussungsversuch
(1) § 35 APO gilt entsprechend.
(2) 1Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind in der schriftlichen Prüfung die Aufsichtführenden und in der mündlichen Prüfung die prüfungsberechtigten Personen und die in § 7 Abs. 4 Satz 3 genannten Personen befugt, diese sicherzustellen; für praktische Prüfungen gilt dies je nach Art der Durchführung (§ 27 Abs. 2) entsprechend. 2Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. 3Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsarbeit, längstens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit zu belassen. 4Bei Verhinderung einer Sicherstellung, Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung oder Herausgabe der Hilfsmittel und in den Fällen der Veränderung in den Hilfsmitteln nach Beanstandung wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet.
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