§ 19 LPO I
Überprüfung von Prüfungsentscheidungen
(1) 1Ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin kann beim Prüfungsamt schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung seiner oder ihrer Prüfungsleistungen erheben. 2Diese Einwendungen sind spätestens einen Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gemäß § 5 geltend zu machen und spätestens zwei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gemäß § 5 konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
(2) 1Entsprechen die Einwendungen nicht dem Abs. 1, so werden sie vom Prüfungsamt zurückgewiesen. 2Im Übrigen werden die Einwendungen im Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens den jeweiligen prüfungsberechtigten Personen zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. 3Auf Grund der Stellungnahmen der prüfungsberechtigten Personen entscheidet der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses über die Einwendungen.
(3) 1Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder einer Prüfungsteilnehmerin oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder einer bestimmten Prüfungsteilnehmerin oder von allen Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. 2In Fällen besonderer Härte kann der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses auf Antrag die Wiederholung von Einzelprüfungen erlassen oder besondere Anordnungen für die Nachholung mündlicher oder praktischer Einzelprüfungen treffen. 3Es darf nicht mehr als ein Drittel aller im Rahmen der Ersten Staatsprüfung abzulegenden Einzelprüfungen erlassen werden.
(4) 1Ein Antrag nach Abs. 3 ist unverzüglich schriftlich zu stellen. 2Der Antrag ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn seit Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gemäß § 5 ein Monat verstrichen ist.
(5) Sechs Monate nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gemäß § 5 darf der Prüfungshauptausschuss auch von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 3 nicht mehr treffen.
(6) Durch Anträge im Sinn der Abs. 1 bis 4 wird die Frist für die Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs nicht gewahrt.
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