§ 20 LPO I
Gegenstand der Prüfungen und Regelstudienzeiten
(1) Prüfungen können nur in den Fächern und Fächerverbindungen sowie in den im Rahmen einer Erweiterung des Studiums gewählten Fächern abgelegt werden, die im Zweiten Teil (§§ 32 bis 118) genannt sind.
(2) 1Unbeschadet der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 22 gelten folgende Regelstudienzeiten im Sinn des Hochschulrechts:
- 1.
-
sieben Semester für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen und Realschulen,
- 2.
-
neun Semester für die Lehrämter an Gymnasien und für Sonderpädagogik.
2Im Fall der Erweiterung des Studiums nach Art. 14 bis 17 und 19 BayLBG verlängert sich die Regelstudienzeit nach Satz 1 um zwei Semester, im Fall des Studiums für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt um ein Semester; dies gilt nicht für eine nachträgliche Erweiterung nach Art. 23 BayLBG.
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