§ 32 LPO I

Erziehungswissenschaften

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1.

Bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung sind nachzuweisen

a)

die erfolgreiche Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums,

b)

mindestens 25 Leistungspunkte aus der Pädagogik und der Psychologie, davon

aa)

mindestens 7 Leistungspunkte aus der Allgemeinen Pädagogik:

darunter Sozialisationstheorien und empirische Sozialisationsforschung; Ideen-, Sozial- und Institutionengeschichte der Pädagogik; pädagogische Anthropologie;

bb)

mindestens 7 Leistungspunkte aus der Schulpädagogik:

darunter Theorie der Schule als Institution und Organisation einschließlich Personalentwicklung; Gesundheits- und Sexualerziehung; individuelle Förderung und Beratung;

cc)

mindestens 10 Leistungspunkte aus der Psychologie:

darunter Differentielle und Persönlichkeitspsychologie im Kontext der Schule; Sozialpsychologie der Schule und Familie; Auffälligkeiten im Erleben und Verhalten von Kindern und Jugendlichen;

c)

für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen und für Sonderpädagogik insgesamt mindestens 8 Leistungspunkte aus den Bereichen Gesellschaftswissenschaften gemäß Nr. 2 und Theologie bzw. Philosophie gemäß Nr. 3, davon mindestens 3 Leistungspunkte aus dem Bereich Theologie bzw. Philosophie gemäß Nr. 3; bei Fächerverbindungen mit Evangelischer oder Katholischer Religionslehre oder wenn Evangelische oder Katholische Religionslehre im Rahmen der Didaktik der Grundschule oder der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gewählt wird insgesamt mindestens 8 Leistungspunkte aus den Bereichen Gesellschaftswissenschaften gemäß Nr. 2 und Theologie bzw. Philosophie gemäß Nr. 3, davon mindestens 5 Leistungspunkte aus dem Bereich evangelische bzw. katholische Theologie gemäß Nr. 3 Buchst. a.

2.

Die Studien aus dem Bereich Gesellschaftswissenschaften können aus folgenden Gebieten gewählt werden:

a)

Politikwissenschaft

Die Lehrveranstaltungen müssen sich auf folgende Thematik beziehen:

Grundbegriffe des politischen Denkens und der politischen Bildung; bildungspolitische Konzeptionen der Gegenwart und ihre Auswirkungen auf Staat, Gesellschaft und Wirtschaft; politische Aspekte von Schule und Bildungswesen. Die Lehrveranstaltungen müssen die Kenntnis der politischen Grundordnung des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates, des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern voraussetzen.

b)

Soziologie

Die Lehrveranstaltungen müssen sich auf folgende Thematik beziehen:

Einführung in die Soziologie der Bildung und Erziehung mit besonderer Berücksichtigung der Familie und der Schule; Begriff der Sozialisation und ihre Bedeutung in den verschiedenen Altersstufen; die Schule als soziales Gebilde und organisatorisches System.

c)

Volkskunde

Die Lehrveranstaltungen müssen sich auf folgende Thematik beziehen:

Einführung in die Volkskunde unter Berücksichtigung kultureller und interkultureller Umweltfragen; Analyse geschichtlicher und gegenwärtiger Volkskultur unter besonderer Berücksichtigung Bayerns.

3.

Die Studien aus dem Bereich Theologie bzw. Philosophie müssen folgende Thematiken umfassen:

a)

Evangelische bzw. katholische Theologie

Religion/Religionen als pädagogisch-anthropologische Realität; Überblick über die religiösen Aspekte von Bildung und Erziehung; Kenntnis ethischer Probleme aus theologischer Sicht.

b)

Philosophie

Einführung in die philosophische Anthropologie und Ethik unter besonderer Berücksichtigung von pädagogisch bedeutsamen Problemen; Grundfragen der Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.

Allgemeine Pädagogik

a)

theoretische Grundlagen von Erziehung,

b)

theoretische Grundlagen von Bildung,

c)

empirische Bildungsforschung und Lebenslanges Lernen.

2.

Schulpädagogik

a)

theoretische Grundlagen von Unterricht und Grundlagen der Medienpädagogik,

b)

Planung und Gestaltung von Lernumgebungen, auch im Hinblick auf die Anforderungen von inklusivem Unterricht und die Möglichkeiten und Methoden des Lehrens und Lernens in der digitalen Welt,

c)

Bilden und Erziehen in Schule und Unterricht.

3.

Psychologie

a)

Psychologie des Lehrens und Lernens,

b)

Entwicklungspsychologie des Kindes- und Jugendalters,

c)

pädagogisch-psychologische Diagnostik und Evaluation.

(3) Prüfung S c h r i f t l i c h e Prüfung
 1Eine Aufgabengruppe aus Allgemeiner Pädagogik oder Schulpädagogik oder Psychologie;
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
 2Die Aufgabengruppe besteht aus sechs Aufgaben, von denen jeweils zwei den drei Teilgebieten gemäß Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c oder Nr. 2 Buchst. a bis c oder Nr. 3 Buchst. a bis c schwerpunktmäßig zugeordnet sind. 3Die Aufgaben können auch ganz oder teilweise in Form eines Tests gestellt werden. 4In dem für die Prüfung gewählten Gebiet ist jeweils genau eine Aufgabe oder ein Test aus jedem der drei Teilgebiete zu bearbeiten. 5Werden aus einem Teilgebiet zwei Aufgaben oder Tests bearbeitet gilt § 26 Abs. 7 Satz 4 und 5.

(4) Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt 1Bei einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt oder im Fall einer Erweiterung des Studiums durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt – ausgenommen die Erweiterung gemäß Art. 17 Nr. 3 BayLBG und die nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG – können für die Prüfung nach Abs. 3 nur Allgemeine Pädagogik oder Schulpädagogik gewählt werden. 2Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc sind aus dem Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt gemäß § 110 nachzuweisen.

(5) Nichtbestehen der Prüfung

Die Prüfung ist abweichend von § 31 Abs. 1 Nr. 1 dann nicht bestanden, wenn die Leistung nach Abs. 3 schlechter als „mangelhaft“ bewertet ist; im Übrigen bleibt § 31 unberührt.

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