§ 33 LPO I

Fachdidaktik

(1) Grundsätze

1.

Aus der Kenntnis fachdidaktischer Forschungsfragen, -methoden und -ergebnisse sowie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Fachwissenschaften und der Erziehungswissenschaften sollen die Studierenden befähigt werden, fachliche Lernprozesse bei Schülerinnen und Schülern gemäß den Erfordernissen der jeweiligen Schulart anzuregen und unter Berücksichtigung der individuellen Lernausgangslage den fachlichen Lernfortschritt zu diagnostizieren, zu beurteilen und zu fördern. Dabei kommt den Möglichkeiten, die sich durch die Digitalisierung ergeben, besondere Bedeutung zu. Die Ziele der Bildung für nachhaltige Entwicklung sind einzubeziehen.

Die Studierenden sollen lernen, bildungsrelevante Inhalte und Methoden eines Fachs zu erkennen und zu analysieren. Die Lehrpläne des betreffenden Fachs in den einzelnen Schularten sind dabei zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage sollen sie sich mit der Auswahl und Begründung der Fachinhalte und Lernziele auseinandersetzen und in die Lage versetzt werden, allgemeine und fachspezifische Unterrichtsmethoden ziel- und inhaltsgerichtet anzuwenden. Darüber hinaus sollen die Studierenden am Ende ihres Studiums grundsätzliche Fragen der Unterrichtsdurchführung klären und erste eigene Unterrichtserfahrungen überdenken und beurteilen können. Studierende naturwissenschaftlicher Fächer sowie deren Didaktiken in allen Lehrämtern sollen praktische Erfahrungen in der Durchführung von Experimenten im schulischen Unterricht unter Beachtung der geltenden sicherheitsrelevanten Vorschriften erwerben.

Ferner sollen die Studierenden die Kompetenz entwickeln, eigene Überlegungen zur Auseinandersetzung mit fachlichen Fragen zu präsentieren und mit Experten und Laien über fachliche und fachübergreifende Fragen zu kommunizieren. Insbesondere sollen sie befähigt werden, unter fachdidaktischen Aspekten den Prozess der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung des Fachunterrichts mitzugestalten sowie den Beitrag ihres Fachs zur Profilbildung von Schulen herauszustellen.

In den für ein Lehramt geeigneten Studiengängen sollte die Erschließung fachwissenschaftlicher Inhalte für den Unterricht auch in den fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen mit berücksichtigt werden. Für das Ziel einer Verzahnung der Fachwissenschaft mit der Fachdidaktik kann die gemeinsame Durchführung von Lehrveranstaltungen durch Vertreter der beiden Bereiche zweckmäßig sein; je nach Schwerpunktsetzung können in einem solchen Fall von Studierenden erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen für die Fachwissenschaft oder für die Fachdidaktik zählen.

2.

Der Umfang der fachdidaktischen Studien für die einzelnen Lehrämter richtet sich nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e, Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 Buchst. c.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.

Theoriegeleitete fachdidaktische Reflexion

a)

Fähigkeit, fachdidaktische Theorien, Konzeptionen und Forschungsfragen des betreffenden Fachs zu rezipieren, zu reflektieren und auf die fachspezifischen Lehr- und Lernbedingungen anzuwenden,

b)

Kenntnis der Bildungsaufgaben, Lernziele und Lernbedingungen des betreffenden Fachs in den einzelnen Schularten,

c)

Kenntnis der Beiträge des betreffenden Fachs für die Erfüllung der fächerübergreifenden Bildungs- und Erziehungsaufgaben der jeweiligen Schulart (inklusive Bildung für nachhaltige Entwicklung).

2.

Fachbezogenes Unterrichten

a)

Kenntnis der Verfahren, Fachunterricht in unterschiedlicher Breite und Tiefe theoriegeleitet und wissenschaftlich begründet zu planen, durchzuführen und auszuwerten,

b)

Kenntnis von Möglichkeiten, fachliche Prinzipien und fachspezifische Arbeitsweisen gemäß den Erfordernissen und Bildungszielen der jeweiligen Schulart sach- und schülergerecht einzuführen, weiterzuentwickeln und den erreichten Stand zu beurteilen,

c)

Kenntnis von Modellen, fachliche Lernprozesse im Sinn selbst regulierten Lernens zu konzipieren und unter dem Einsatz unterschiedlicher Medien zu arrangieren,

d)

Kenntnis der Möglichkeiten und Methoden des Lehrens und Lernens in der digitalen Welt sowie der Vermittlung von Medienkompetenz im betreffenden Fach.

3.

Fachbezogenes Diagnostizieren und Beurteilen

a)

Kenntnis von Methoden, Lernprozesse in den einzelnen Unterrichtsfächern und deren Ergebnisse auf der Basis von Fremd- und Selbstevaluation zu diagnostizieren und zu beurteilen,

b)

Kenntnis von Fördermöglichkeiten und ihres Einsatzes bei unterschiedlichen Begabungen, Lernausgangslagen, Leistungsständen und Interessenlagen von Lernenden, auch im Hinblick auf die Anforderungen von inklusivem Unterricht.

4.

Fachbezogene Kommunikation

a)

Fähigkeit, fachliche Fragestellungen zu analysieren und innerhalb und außerhalb der Schule zu kommunizieren,

b)

Fähigkeit, insbesondere fachspezifische, aber auch überfachliche Bildungs- und Erziehungsaufgaben des betreffenden Fachs in den einzelnen Schularten zu diskutieren,

c)

Überblick über Geschichte und Stellung des betreffenden Fachs im Fächerkanon der einzelnen Schularten.

(3) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsteile

Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen und die Prüfungsteile in Fachdidaktik richten sich nach den Bestimmungen über die einzelnen Fächer.

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