§ 75 LPO I

Musik (als Doppelfach)

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1.

Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung.

2.

Nachweis von

a)

mindestens 50 Leistungspunkten aus dem künstlerisch-praktischen Bereich einschließlich des Nachweises über angemessene Fertigkeiten auf einem (oder mehreren) anderen als dem für die praktische Prüfung nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b gewählten Instrument;

als Instrumente sind zugelassen:

Klavier, Orgel, Cembalo, Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Blockflöte als Instrumentenfamilie, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Trompete, Posaune, Tuba, Horn, Gitarre, Harfe oder die Gruppe der Perkussionsinstrumente;

b)

mindestens 40 Leistungspunkten aus dem theoretisch-wissenschaftlichen Bereich, einschließlich Historische und Systematische Musikwissenschaft,

c)

mindestens 16 Leistungspunkten aus dem Bereich Musikpädagogik/Fachdidaktik,

d)

mindestens 50 Leistungspunkten im Sinn einer Schwerpunktbildung aus einem oder mehreren der unter Buchst. a bis c genannten Bereiche.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.

Künstlerisch-praktischer Bereich

Gesang-Sprechen oder Instrumentalspiel ist als Schwerpunktfach zu wählen (Angabe im Zulassungsgesuch).

a)

Gesang-Sprechen,

b)

Instrumentalspiel;

die zugelassenen Instrumente sind in Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a aufgeführt; in begründeten Fällen kann der zuständige Prüfungshauptausschuss ein anderes Instrument zulassen;

sofern die in Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a geforderten Leistungspunkte nicht mit einem der Instrumente Klavier, Orgel oder Cembalo erbracht werden, muss die Prüfung auf einem dieser Instrumente abgelegt werden; falls Blockflöte als Instrumentenfamilie gewählt wird, sind in der Prüfung Fähigkeiten auf mindestens zwei und höchstens drei verschiedenen Blockflötenarten nachzuweisen;

c)

Schulische Ensemblepraxis,

d)

Schulpraktisches Klavierspiel,

e)

Chorleitung,

f)

Orchesterleitung,

g)

Bigbandleitung,

2.

Theoretisch-wissenschaftlicher Bereich

a)

Gehörbildung,

b)

Analyse,

c)

Tonsatz.

3.

Musikpädagogik und Fachdidaktik

a)

Musikpädagogik,

b)

Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33.

(3) Prüfungsteile

1.

Praktische Prüfung

a)

Gesang-Sprechen

(Dauer: 30 Minuten, wenn Gesang-Sprechen Schwerpunktfach ist, sonst: 20 Minuten),

b)

Instrumentalspiel

(Dauer: 30 Minuten, wenn Instrumentalspiel Schwerpunktfach ist, sonst: 20 Minuten);

das gewählte Instrument ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;

c)

Schulische Ensemblepraxis

(Dauer: 20 Minuten),

d)

Schulpraktisches Klavierspiel

(Dauer: 30 Minuten),

e)

Chorleitung

(Dauer: 20 Minuten),

f)

Orchesterleitung

(Dauer: 20 Minuten),

g)

Bigbandleitung

(Dauer: 20 Minuten).

2.

Schriftliche Prüfung

a)

Gehörbildung

(Dauer: 1 Stunde),

b)

Analyse

(Dauer: 5 Stunden);

mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt;

c)

Tonsatz

(Dauer: 5 Stunden);

mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt;

d)

Musikpädagogik/Fachdidaktik

(Dauer: 5 Stunden);

mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt.

(4) Bewertung 1Die Prüfungen gemäß Abs. 3 Nr. 1 werden jeweils von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem mindestens drei und höchstens fünf prüfungsberechtigte Personen aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis und eine prüfungsberechtigte Person aus dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören; für die Festlegung der Noten gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 sinngemäß; kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Note nach § 12 Abs. 1, die sich gemäß § 12 Abs. 1 und 2 als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten prüfungsberechtigten Personen ergibt. 2Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die praktischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a bzw. b im Schwerpunktfach fünffach, im Nicht-Schwerpunktfach vierfach, die Noten für die praktischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c bis e je dreifach, die Noten für die praktischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. f und g je zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a zweifach und die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b und c je dreifach gewertet (Teiler 30).

(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Musik (als Doppelfach)

Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.