§ 30 LPO I

Durchschnittsnote

1Aus den Noten für die schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen und praktischen Leistungen – mit Ausnahme der Leistungen in Fachdidaktik in den Unterrichtsfächern und den vertieft studierten Fächern für das Lehramt an Gymnasien – wird je Fach unter Berücksichtigung der im Zweiten Teil (§§ 32 bis 118) jeweils angegebenen Gewichtungen eine Durchschnittsnote gebildet. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird jede einzelne Leistung einfach gewertet. 3Der Teiler ergibt sich aus der Anzahl der einzelnen Leistungen und aus den Gewichtungen.

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