§ 74 LPO I

Musik

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1.

Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung.

2.

Nachweis von

a)

mindestens 40 Leistungspunkten aus dem künstlerisch-praktischen Bereich, darunter schulische Ensemblepraxis,

b)

mindestens 30 Leistungspunkten aus dem theoretisch-wissenschaftlichen Bereich,

c)

mindestens 8 Leistungspunkten aus dem Bereich Musikpädagogik/Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.

Künstlerisch-praktischer Bereich

a)

Gesang-Sprechen,

b)

Instrumentalspiel;

als Instrumente sind zugelassen:

Klavier, Orgel, Cembalo, Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Blockflöte als Instrumentenfamilie, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Trompete, Posaune, Tuba, Horn, Gitarre, Harfe oder die Gruppe der Perkussionsinstrumente; in begründeten Fällen kann der zuständige Prüfungshauptausschuss ein anderes Instrument zulassen; falls Blockflöte als Instrumentenfamilie gewählt wird, sind in der Prüfung Fähigkeiten auf mindestens zwei und höchstens drei verschiedenen Blockflötenarten nachzuweisen;

c)

Dirigieren

Chorleitung, Orchesterleitung oder Bigbandleitung.

d)

Schulpraktisches Klavierspiel.

2.

Theoretisch-wissenschaftlicher Bereich

a)

Analyse,

b)

Tonsatz.

3.

Musikpädagogik und Fachdidaktik

a)

Musikpädagogik,

b)

Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33.

(3) Prüfungsteile

1.

Praktische Prüfung

a)

Gesang-Sprechen

(Dauer: 20 Minuten),

b)

Instrumentalspiel

(Dauer: 20 Minuten);

das gewählte Instrument ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;

c)

Schulpraktisches Klavierspiel

(Dauer: 30 Minuten),

d)

Dirigieren

(Dauer: 20 Minuten).

2.

Schriftliche Prüfung

a)

Analyse

(Dauer: 5 Stunden);

mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt;

b)

Tonsatz

(Dauer: 5 Stunden);

mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt;

c)

Musikpädagogik/Fachdidaktik

(Dauer: 5 Stunden);

mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt;

(4) Bewertung 1Die Prüfungen gemäß Abs. 3 Nr. 1 werden jeweils von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem mindestens drei und höchstens fünf prüfungsberechtigte Personen aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis und eine prüfungsberechtigte Person aus dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören. 2Für die Festlegung der Noten gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 sinngemäß. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Note nach § 12 Abs. 1, die sich gemäß § 12 Abs. 1 und 2 als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten prüfungsberechtigten Personen ergibt.

(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Musik

Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.

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