§ 83b LPO I

Türkisch

(1) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.

Literaturwissenschaft,

2.

Sprachpraxis und Sprachstrukturen,

3.

Landeskunde und Kulturwissenschaft.

(2) Prüfungsteile

1.

Schriftliche Prüfung

a)

Eine Aufgabe aus der Literaturwissenschaft in deutscher Sprache

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt;

b)

eine sprachpraktische Aufgabe

(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);

die Aufgabe besteht aus zwei Teilen:

aa)

Textproduktion in türkischer Sprache,

bb)

Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines türkischen Textes in die deutsche Sprache;

für jede Teilaufgabe ist in etwa die Hälfte der Bearbeitungszeit vorgesehen und jeweils eine Note zu erteilen;

2.

Mündliche Prüfung

a)

Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz, Stilistik und Phonetik)

(Dauer: 20 Minuten),

b)

Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft

(Dauer: 30 Minuten);

im Rahmen der auf Türkisch durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Landeskunde/Kulturwissenschaft;

die Prüfung geht von Überblickswissen und einem Spezialgebiet aus, das gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.

(3) Bewertung 1Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 wird die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a zweifach, das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b dreifach, die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a einfach und das Mittel aus den beiden getrennt zu bewertenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ebenfalls einfach gewertet (Teiler 7); bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau C1 (Effective Operational Proficiency) als Orientierung. 2Als Fachnote gilt die Durchschnittsnote (§ 30).

(4) Nichtbestehen der Prüfung 1Die Prüfung ist unbeschadet des § 31 auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. 2Dabei zählen das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b zweifach, die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a einfach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b (ohne Landeskunde/Kulturwissenschaft) ebenfalls einfach (Teiler 4).

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