§ 24 LPO I
Meldung zur Prüfung
(1) 1Die Meldung zur Ersten Staatsprüfung ist in der vom Prüfungsamt vorgeschriebenen Form an die Außenstelle des Prüfungsamts zu richten, die für die besuchte Hochschule zuständig ist. 2Wer nicht an bayerischen Hochschulen studiert, richtet die Meldung unmittelbar an das Prüfungsamt.
(2) 1In der Meldung ist anzugeben, für welches Lehramt, in welchen Fächern und in welcher Fächerverbindung die Ablegung der Prüfung beantragt wird; je Prüfungstermin ist ausschließlich die Ablegung der Ersten Staatsprüfung für nur ein Lehramt und nur eine die Erweiterung der Lehramtsbefähigung begründende Erste Staatsprüfung möglich. 2Können innerhalb eines Fachs verschiedene Teilgebiete gewählt werden, so sind diese ebenfalls in der Meldung anzugeben. 3Legt der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin abweichend von seiner oder ihrer Entscheidung die schriftliche, mündliche oder praktische Prüfung in einem anderen Teilgebiet ab, so wird die betreffende Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet. 4Soweit diese Prüfungsordnung vorsieht, dass für bestimmte mündliche oder praktische Einzelprüfungen Schwerpunkte, Spezialgebiete, vertiefte Kenntnisse oder spezielle Kenntnisse benannt werden können, hat sich der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin wegen der erforderlichen Angaben spätestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraums für die mündlichen Prüfungen mit der an der Außenstelle durch Aushang bekannt gegebenen Stelle in Verbindung zu setzen. 5Erfolgen diese Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder sind sie inhaltlich den Anforderungen der betreffenden Prüfung nicht angemessen, so sind die prüfungsberechtigten Personen berechtigt, in der mündlichen oder praktischen Prüfung die vorgesehenen Schwerpunkte, Spezialgebiete bzw. Bereiche, in denen vertiefte oder spezielle Kenntnisse nachzuweisen sind, selbst festzusetzen.
(3) 1Der Meldung sind beizufügen:
- 1.
-
die Geburtsurkunde und bei Namensänderung durch Eheschließung eine amtlich beglaubigte Ablichtung aus dem Familienbuch,
- 2.
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gegebenenfalls der Nachweis, dass die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades besteht,
- 3.
-
die Erklärung, ob und gegebenenfalls wann, wo und mit welchem Erfolg bereits früher eine staatliche Zwischenprüfung bzw. eine Lehramtsprüfung oder eine sonstige Prüfung, die zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst für das angestrebte Lehramt berechtigt, abgelegt wurde,
- 4.
-
Nachweise gemäß § 22 Abs. 1 bis 4 und 6 Satz 3,
- 5.
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eine Erklärung, dass kein Betreuer im Sinn des § 1896 BGB auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung bestellt ist und ob eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat vorliegt,
- 6.
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gegebenenfalls eine Erklärung, welches Fach im Rahmen einer Erweiterung des Studiums nach Art. 14 bis 19 BayLBG gewählt worden ist.
2Die Vorlage der in Satz 1 Nr. 6 genannten Erklärung ist nicht erforderlich, wenn ausschließlich die vorgezogene Ablegung der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften beantragt wird.
(4) Mit der Meldung zur Ersten Staatsprüfung lediglich in einem die Erweiterung begründenden Fach (Art. 14 bis 19 BayLBG) sind abweichend von Abs. 3 nur vorzulegen:
- 1.
-
das Zeugnis (Original oder amtlich beglaubigte Abschrift) über die Erste Lehramtsprüfung oder einer Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 5 BayLBG, bei einer nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG über die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt oder ein anderer Nachweis über das Vorliegen einer Lehramtsbefähigung,
- 2.
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Nachweise gemäß § 22 Abs. 4 Satz 6 bezüglich des die Erweiterung begründenden Fachs,
- 3.
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gegebenenfalls eine Bescheinigung über eine bereits früher ohne Erfolg abgelegte Prüfung im Rahmen eines lehramtsbezogenen Studiums in dem betreffenden Fach.
(5) 1Änderungen der den Nachweisen zugrunde liegenden Verhältnisse sind unverzüglich unter Vorlage entsprechender neuer Nachweise anzuzeigen. 2Die zwischen Meldeschluss und Prüfung erworbenen Nachweise gemäß Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 können bis zu einem vom Prüfungsamt festgelegten Termin, der in der Bekanntmachung nach § 21 zu nennen ist, nachgereicht werden. 3Werden diese Nachweise bis zum genannten Zeitpunkt nicht vorgelegt, so gilt die Zulassung zur Prüfung als versagt.
(6) Erfolgt eine Meldung zur Ersten Staatsprüfung im Ganzen und wird nach erfolgter Zulassung gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 die Erste Staatsprüfung in der Fächerverbindung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 als nicht abgelegt gewertet, gilt die Meldung in Bezug auf die Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften als Antrag nach § 25 Abs. 1 Satz 3 für den mit der Meldung erfassten Prüfungstermin.
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