§ 17 LPO I
Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis
(1) Tritt ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin nach der Zulassung und vor Beginn seines oder ihres ersten Prüfungstermins von der Prüfung zurück oder kommt er oder sie der Aufforderung zur Prüfungsablegung nicht nach, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
(2) 1Kann ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin aus Gründen, die er oder sie nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so gilt Folgendes:
- 1.
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Hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nicht mehr als die Hälfte aller einzelnen Prüfungsleistungen erbracht, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
- 2.
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Hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin mehr als die Hälfte aller einzelnen Prüfungsleistungen erbracht, so gilt die Prüfung als abgelegt; fehlende Prüfungsleistungen sind innerhalb einer vom Prüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzuholen.
2Für die Ermittlung des nach Satz 1 maßgeblichen Anteils der erbrachten Prüfungsleistungen zählen alle einzelnen Prüfungsleistungen der Prüfung, zu der der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin bei dem betreffenden Termin zugelassen worden ist, nicht jedoch die Prüfungsleistungen der Prüfungen nach § 36 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. c, § 38 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c, § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 und § 83 Abs. 3 Nr. 2 und 3. 3Die Prüfung in Erziehungswissenschaften wird gesondert gezählt; dies gilt auch für Prüfungsleistungen in einem die Erweiterung des Studiums begründenden Fach, es sei denn, sie werden in der Gesamtnote der Ersten Lehramtsprüfung berücksichtigt (§ 4 Abs. 4 Satz 1).
(3) 1Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 2Das Prüfungsamt kann festlegen, dass die Krankheit durch das Zeugnis eines bestimmten Arztes oder einer bestimmten Ärztin nachgewiesen wird. 3In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. 4Das Prüfungsamt stellt fest, ob eine von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 5§ 14 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(4) Wird ein einzelner Prüfungstermin ohne genügende Entschuldigung versäumt, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ bewertet.
(5) 1Ist einem Prüfungsteilnehmer oder einer Prüfungsteilnehmerin aus wichtigen Gründen die Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen nicht zuzumuten, so kann das Prüfungsamt auf Antrag sein oder ihr Fernbleiben genehmigen. 2Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. 3In diesem Fall gilt Abs. 2 sinngemäß.
(6) 1Nach Beginn einer Prüfung können gesundheitliche Gründe des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht mehr anerkannt werden, es sei denn, dass der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Prüfungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Prüfung nicht erkennen konnte. 2Der Nachweis hierüber ist unverzüglich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts zu erbringen. 3Die Geltendmachung solcher Gründe ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der jeweiligen Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist.
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