§ 36 LPO I
Didaktik der Grundschule
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
-
Nachweis eines zusätzlichen einsemestrigen studienbegleitenden Praktikums.
- 2.
-
Fremdsprachliche Qualifikation in Englisch (Nachweis der Qualifikation auf dem Niveau B2 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“; dieser Nachweis entfällt, wenn Englisch als Unterrichtsfach gemäß § 35 Abs. 1 oder im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde).
- 3.
-
Basisqualifikationen im Fach Musik (dieser Nachweis entfällt, wenn Musik als Unterrichtsfach gemäß § 35 Abs. 1 oder im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde).
- 4.
-
Basisqualifikationen im Fach Kunst (dieser Nachweis entfällt, wenn Kunst als Unterrichtsfach gemäß § 35 Abs. 1 oder im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde).
- 5.
-
Basisqualifikationen im Fach Sport (dieser Nachweis entfällt, wenn Sport als Unterrichtsfach gemäß § 35 Abs. 1 oder im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde).
- 6.
-
Nachweis von mindestens 28 Leistungspunkten aus dem Bereich Grundschulpädagogik und -didaktik.
- 7.
-
Nachweis von mindestens 27 Leistungspunkten aus dem Bereich der Didaktik der drei Fächer im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 (mindestens 9 Leistungspunkte pro Fach);
falls Musik im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde, sind mindestens 9 Leistungspunkte aus den Bereichen Musikpraxis (darunter Instrumentalspiel sowie Gesang und Sprechen), Musiktheorie/Musikwissenschaft und Musikpädagogik/Musikdidaktik nachzuweisen;
falls Kunst im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde, sind mindestens 9 Leistungspunkte aus den Bereichen Gestalten in der Fläche, Gestalten im Raum, Kunstwissenschaft (Europäische Kunstgeschichte: Mittelalter bis heute) und Fachdidaktik (Entwicklung von Kinder- und Jugendzeichnung, Methoden des Kunstunterrichts) nachzuweisen;
falls Sport im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde, sind mindestens 9 Leistungspunkte nach einer Bekanntmachung des Staatsministeriums nachzuweisen.
- 8.
-
Falls Didaktik der Naturwissenschaft und Technik im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 gewählt wurde, sind abweichend von Nr. 7 mindestens 21 Leistungspunkte aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Grundlagen nachzuweisen, davon aus den drei Teilbereichen Biologie, Chemie und Physik mindestens je 6 Leistungspunkte.
- 9.
-
Falls Kunst im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde, ist eine Lehrveranstaltung aus dem Bereich Gestalten im Schulalltag, die einem Umfang von zwei Semesterwochenstunden entspricht, als zusätzliche Leistung nachzuweisen.
- 10.
-
Falls Sport im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde, sind folgende zusätzliche Leistungen nachzuweisen:
- a)
-
Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Bronze (nicht älter als drei Jahre),
- b)
-
Deutsches Sportabzeichen in Bronze,
- c)
-
erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als drei Jahre, mindestens 9 Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten Dauer),
- d)
-
Teilnahme an einer Winter- oder Sommersportwoche.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
-
Grundschulpädagogik
- a)
-
Kenntnis der Geschichte und Entwicklung der Grundschule mit ihren wesentlichen bildungspolitischen und bildungstheoretischen Hintergründen,
- b)
-
Gestaltung und Reflexion von Unterricht entsprechend fachbezogener und fächerübergreifender sowie erzieherischer Zielsetzungen,
- c)
-
Diagnose des Lernstands, Beobachtung der Lernentwicklungen, Beratung und Förderung der Schülerinnen und Schüler sowie kriterienbezogene Einschätzung der Schülerinnen- und Schülerleistungen auf diesen Grundlagen,
- d)
-
anschlussfähige Gestaltung der Bildungsprozesse,
- e)
-
Kenntnis der pädagogischen Bedeutung des Schulanfangs und des Anfangsunterrichts für die Bildungsentwicklung des Kindes,
- f)
-
Erkennen der Grundschule als Lern- und Erfahrungsraum mit ihrer spezifischen Profilbildung.
- 2.
-
Didaktik des Schriftspracherwerbs
- a)
-
Kenntnis der bezugswissenschaftlichen Grundlagen des Schriftspracherwerbs,
- b)
-
Kenntnis und kriterienbezogene Beurteilung der Methoden und Konzepte für den Schriftspracherwerb,
- c)
-
Diagnose schriftsprachlicher Lernvoraussetzungen sowie von Lernprozessen im Leistungs- und Persönlichkeitsbereich,
- d)
-
Beratung und Förderung der Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Lernvoraussetzungen,
- e)
-
exemplarische Planung, Reflexion und Einschätzung von Lernsituationen des Schriftspracherwerbs.
- 3.
-
Didaktik des Sachunterrichts
- a)
-
Beurteilung des Bildungswerts des Sachunterrichts,
- b)
-
Erfassen grundlegender Aufgaben bei der Auswahl und Strukturierung von Inhalten des Sachunterrichts,
- c)
-
Förderung der Entwicklung von Wissen, Können, Verstehen, Interesse und Haltungen unter Berücksichtigung der Lernvoraussetzungen und der Lebenswelt der Kinder,
- d)
-
Darstellung, Analyse und Bewertung der Konzeptionen des Sachunterrichts,
- e)
-
exemplarische Planung und Reflexion von Unterrichtsvorhaben zum Sachunterricht.
- 4.
-
Musik (falls Musik im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde)
- a)
-
Musikpädagogik/Musikdidaktik,
- b)
-
Schulpraktisches Singen und Schulpraktisches Instrumentalspiel; als Instrumente sind Gitarre, Akkordeon oder Klavier zugelassen; in begründeten Fällen kann der zuständige Prüfungshauptausschuss ein anderes Instrument zulassen; für die Festlegung der Stücke gilt § 24 Abs. 2 Satz 4 und 5 entsprechend.
- 5.
-
Kunst (falls Kunst im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde)
Kunstpraxis in der Fläche (Zeichnung, Malerei, Druckgrafik, Gestalten mit digitalen Medien) und im Raum (plastisches Gestalten, Werken mit verschiedenen Materialien, Umwelt- und Produktgestaltung mit Ton, Holz, Papier, Stein, Metall, Kunststoff, Glas, Textilien).
- 6.
-
Sport (falls Sport im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde)
Demonstration von Grundtechniken in den Sportarten
- a)
-
Sportspiele (zwei der folgenden Sportspiele: Basketball, Fußball, Handball),
- b)
-
Gymnastik und Tanz,
- c)
-
Leichtathletik,
- d)
-
Schwimmen,
- e)
-
Turnen an Geräten.
- 7.
-
Didaktik der Naturwissenschaft und Technik (falls das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde)
- a)
-
Kenntnis fachwissenschaftlicher Grundlagen aus den Bereichen Biologie, Chemie, Physik und Technik,
- b)
-
Beurteilung des Bildungswertes von Naturwissenschaft und Technik auch unter Bezugnahme auf gesellschaftliche Schlüsselthemen,
- c)
-
Diagnose und Förderung der Entwicklung von naturwissenschaftlichem und technischem Basiswissen, Können, Verstehen, Interesse und Haltungen unter Berücksichtigung der Lernvoraussetzungen und der Lebenswelt der Kinder,
- d)
-
exemplarische Alltagsphänomene unter naturwissenschaftlich-technischen Perspektiven erfassen und entsprechende Unterrichtskonzepte planen und reflektieren,
- e)
-
Wege naturwissenschaftlicher Erkenntnisgewinnung kennen und exemplarisch handlungsorientierte Umsetzungsmöglichkeiten unter Einsatz fachgemäßer Arbeitsweisen aus Biologie, Chemie und Physik aufzeigen und demonstrieren können.
(3) Prüfungsteile
- 1.
-
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus dem Bereich Grundschulpädagogik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
sechs Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
-
Mündliche Prüfung
Eine Prüfung aus dem Bereich Didaktik des Schriftspracherwerbs oder aus dem Bereich Didaktik des Sachunterrichts
(Dauer: 30 Minuten);
der gewählte Bereich ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben.
- 3.
-
Mündliche Prüfung im Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik, falls dieses Fach im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde
(Dauer: 40 Minuten).
- 4.
-
Praktische Prüfung, falls Musik, Kunst oder Sport im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde
- a)
-
Musik
Schulpraktisches Singen und Schulpraktisches Instrumentalspiel mit Prüfungsgespräch
(Dauer: zusammen 40 Minuten, davon 20 Minuten aus dem praktischen Bereich),
- b)
-
Kunst
Kunstpraxis in der Fläche: Zeichnung, Malerei, Druckgrafik, Gestalten mit digitalen Medien (Angabe im Zulassungsgesuch); im Bereich Gestalten mit digitalen Medien ist die für die Prüfung notwendige Geräte- und Programmausstattung im Rahmen der am jeweiligen Prüfungsort angebotenen Möglichkeiten gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 zu wählen;
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
oder
Kunstpraxis im Raum; das Material (Ton, Holz, Papier, Stein, Metall, Kunststoff, Glas, Textilien) ist im Rahmen der am jeweiligen Prüfungsort angebotenen Möglichkeiten zu wählen (Angabe im Zulassungsgesuch);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
(Dauer: 6 Stunden);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- c)
-
Sport
Demonstration sportartspezifischer Techniken in den in Abs. 2 Nr. 6 genannten Sportarten; die einzelnen Prüfungsleistungen regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums.
(4) Bewertung 1Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 wird die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 zweifach und die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 einfach gewertet (Teiler 3). 2Falls Musik, Kunst oder Sport im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde, wird bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 zweifach, die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 einfach und die Note für die praktische Leistung nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a, b oder c ebenfalls einfach gewertet (Teiler 4). 3Falls das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde, werden bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 zweifach und die Noten für die mündlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 je einfach gewertet (Teiler 4). 4Die praktischen Arbeiten in Kunst nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b werden von einem Prüfungsausschuss beurteilt, der mit Stimmenmehrheit entscheidet; kommt eine Stimmenmehrheit für eine Note nicht zustande, so gilt § 26 Abs. 11 Satz 2 und 3 sinngemäß.
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Didaktik der Grundschule
Es sind die Nachweise gemäß Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a, b und c zu erbringen.
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