§ 36 LPO I

Didaktik der Grundschule

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1.

Nachweis eines zusätzlichen einsemestrigen studienbegleitenden Praktikums.

2.

Fremdsprachliche Qualifikation in Englisch (Nachweis der Qualifikation auf dem Niveau B2 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“; dieser Nachweis entfällt, wenn Englisch als Unterrichtsfach gemäß § 35 Abs. 1 oder im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde).

3.

Basisqualifikationen im Fach Musik (dieser Nachweis entfällt, wenn Musik als Unterrichtsfach gemäß § 35 Abs. 1 oder im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde).

4.

Basisqualifikationen im Fach Kunst (dieser Nachweis entfällt, wenn Kunst als Unterrichtsfach gemäß § 35 Abs. 1 oder im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde).

5.

Basisqualifikationen im Fach Sport (dieser Nachweis entfällt, wenn Sport als Unterrichtsfach gemäß § 35 Abs. 1 oder im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde).

6.

Nachweis von mindestens 28 Leistungspunkten aus dem Bereich Grundschulpädagogik und -didaktik.

7.

Nachweis von mindestens 27 Leistungspunkten aus dem Bereich der Didaktik der drei Fächer im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 (mindestens 9 Leistungspunkte pro Fach);

falls Musik im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde, sind mindestens 9 Leistungspunkte aus den Bereichen Musikpraxis (darunter Instrumentalspiel sowie Gesang und Sprechen), Musiktheorie/Musikwissenschaft und Musikpädagogik/Musikdidaktik nachzuweisen;

falls Kunst im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde, sind mindestens 9 Leistungspunkte aus den Bereichen Gestalten in der Fläche, Gestalten im Raum, Kunstwissenschaft (Europäische Kunstgeschichte: Mittelalter bis heute) und Fachdidaktik (Entwicklung von Kinder- und Jugendzeichnung, Methoden des Kunstunterrichts) nachzuweisen;

falls Sport im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde, sind mindestens 9 Leistungspunkte nach einer Bekanntmachung des Staatsministeriums nachzuweisen.

8.

Falls Didaktik der Naturwissenschaft und Technik im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 gewählt wurde, sind abweichend von Nr. 7 mindestens 21 Leistungspunkte aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Grundlagen nachzuweisen, davon aus den drei Teilbereichen Biologie, Chemie und Physik mindestens je 6 Leistungspunkte.

9.

Falls Kunst im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde, ist eine Lehrveranstaltung aus dem Bereich Gestalten im Schulalltag, die einem Umfang von zwei Semesterwochenstunden entspricht, als zusätzliche Leistung nachzuweisen.

10.

Falls Sport im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde, sind folgende zusätzliche Leistungen nachzuweisen:

a)

Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Bronze (nicht älter als drei Jahre),

b)

Deutsches Sportabzeichen in Bronze,

c)

erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als drei Jahre, mindestens 9 Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten Dauer),

d)

Teilnahme an einer Winter- oder Sommersportwoche.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.

Grundschulpädagogik

a)

Kenntnis der Geschichte und Entwicklung der Grundschule mit ihren wesentlichen bildungspolitischen und bildungstheoretischen Hintergründen,

b)

Gestaltung und Reflexion von Unterricht entsprechend fachbezogener und fächerübergreifender sowie erzieherischer Zielsetzungen,

c)

Diagnose des Lernstands, Beobachtung der Lernentwicklungen, Beratung und Förderung der Schülerinnen und Schüler sowie kriterienbezogene Einschätzung der Schülerinnen- und Schülerleistungen auf diesen Grundlagen,

d)

anschlussfähige Gestaltung der Bildungsprozesse,

e)

Kenntnis der pädagogischen Bedeutung des Schulanfangs und des Anfangsunterrichts für die Bildungsentwicklung des Kindes,

f)

Erkennen der Grundschule als Lern- und Erfahrungsraum mit ihrer spezifischen Profilbildung.

2.

Didaktik des Schriftspracherwerbs

a)

Kenntnis der bezugswissenschaftlichen Grundlagen des Schriftspracherwerbs,

b)

Kenntnis und kriterienbezogene Beurteilung der Methoden und Konzepte für den Schriftspracherwerb,

c)

Diagnose schriftsprachlicher Lernvoraussetzungen sowie von Lernprozessen im Leistungs- und Persönlichkeitsbereich,

d)

Beratung und Förderung der Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Lernvoraussetzungen,

e)

exemplarische Planung, Reflexion und Einschätzung von Lernsituationen des Schriftspracherwerbs.

3.

Didaktik des Sachunterrichts

a)

Beurteilung des Bildungswerts des Sachunterrichts,

b)

Erfassen grundlegender Aufgaben bei der Auswahl und Strukturierung von Inhalten des Sachunterrichts,

c)

Förderung der Entwicklung von Wissen, Können, Verstehen, Interesse und Haltungen unter Berücksichtigung der Lernvoraussetzungen und der Lebenswelt der Kinder,

d)

Darstellung, Analyse und Bewertung der Konzeptionen des Sachunterrichts,

e)

exemplarische Planung und Reflexion von Unterrichtsvorhaben zum Sachunterricht.

4.

Musik (falls Musik im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde)

a)

Musikpädagogik/Musikdidaktik,

b)

Schulpraktisches Singen und Schulpraktisches Instrumentalspiel; als Instrumente sind Gitarre, Akkordeon oder Klavier zugelassen; in begründeten Fällen kann der zuständige Prüfungshauptausschuss ein anderes Instrument zulassen; für die Festlegung der Stücke gilt § 24 Abs. 2 Satz 4 und 5 entsprechend.

5.

Kunst (falls Kunst im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde)

Kunstpraxis in der Fläche (Zeichnung, Malerei, Druckgrafik, Gestalten mit digitalen Medien) und im Raum (plastisches Gestalten, Werken mit verschiedenen Materialien, Umwelt- und Produktgestaltung mit Ton, Holz, Papier, Stein, Metall, Kunststoff, Glas, Textilien).

6.

Sport (falls Sport im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde)

Demonstration von Grundtechniken in den Sportarten

a)

Sportspiele (zwei der folgenden Sportspiele: Basketball, Fußball, Handball),

b)

Gymnastik und Tanz,

c)

Leichtathletik,

d)

Schwimmen,

e)

Turnen an Geräten.

7.

Didaktik der Naturwissenschaft und Technik (falls das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde)

a)

Kenntnis fachwissenschaftlicher Grundlagen aus den Bereichen Biologie, Chemie, Physik und Technik,

b)

Beurteilung des Bildungswertes von Naturwissenschaft und Technik auch unter Bezugnahme auf gesellschaftliche Schlüsselthemen,

c)

Diagnose und Förderung der Entwicklung von naturwissenschaftlichem und technischem Basiswissen, Können, Verstehen, Interesse und Haltungen unter Berücksichtigung der Lernvoraussetzungen und der Lebenswelt der Kinder,

d)

exemplarische Alltagsphänomene unter naturwissenschaftlich-technischen Perspektiven erfassen und entsprechende Unterrichtskonzepte planen und reflektieren,

e)

Wege naturwissenschaftlicher Erkenntnisgewinnung kennen und exemplarisch handlungsorientierte Umsetzungsmöglichkeiten unter Einsatz fachgemäßer Arbeitsweisen aus Biologie, Chemie und Physik aufzeigen und demonstrieren können.

(3) Prüfungsteile

1.

Schriftliche Prüfung

Eine Aufgabe aus dem Bereich Grundschulpädagogik

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

sechs Themen werden zur Wahl gestellt.

2.

Mündliche Prüfung

Eine Prüfung aus dem Bereich Didaktik des Schriftspracherwerbs oder aus dem Bereich Didaktik des Sachunterrichts

(Dauer: 30 Minuten);

der gewählte Bereich ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben.

3.

Mündliche Prüfung im Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik, falls dieses Fach im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde

(Dauer: 40 Minuten).

4.

Praktische Prüfung, falls Musik, Kunst oder Sport im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde

a)

Musik

Schulpraktisches Singen und Schulpraktisches Instrumentalspiel mit Prüfungsgespräch

(Dauer: zusammen 40 Minuten, davon 20 Minuten aus dem praktischen Bereich),

b)

Kunst

Kunstpraxis in der Fläche: Zeichnung, Malerei, Druckgrafik, Gestalten mit digitalen Medien (Angabe im Zulassungsgesuch); im Bereich Gestalten mit digitalen Medien ist die für die Prüfung notwendige Geräte- und Programmausstattung im Rahmen der am jeweiligen Prüfungsort angebotenen Möglichkeiten gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 zu wählen;

zwei Themen werden zur Wahl gestellt;

oder

Kunstpraxis im Raum; das Material (Ton, Holz, Papier, Stein, Metall, Kunststoff, Glas, Textilien) ist im Rahmen der am jeweiligen Prüfungsort angebotenen Möglichkeiten zu wählen (Angabe im Zulassungsgesuch);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt;

(Dauer: 6 Stunden);

das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;

c)

Sport

Demonstration sportartspezifischer Techniken in den in Abs. 2 Nr. 6 genannten Sportarten; die einzelnen Prüfungsleistungen regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums.

(4) Bewertung 1Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 wird die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 zweifach und die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 einfach gewertet (Teiler 3). 2Falls Musik, Kunst oder Sport im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde, wird bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 zweifach, die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 einfach und die Note für die praktische Leistung nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a, b oder c ebenfalls einfach gewertet (Teiler 4). 3Falls das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde, werden bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 zweifach und die Noten für die mündlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 je einfach gewertet (Teiler 4). 4Die praktischen Arbeiten in Kunst nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b werden von einem Prüfungsausschuss beurteilt, der mit Stimmenmehrheit entscheidet; kommt eine Stimmenmehrheit für eine Note nicht zustande, so gilt § 26 Abs. 11 Satz 2 und 3 sinngemäß.

(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Didaktik der Grundschule

Es sind die Nachweise gemäß Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a, b und c zu erbringen.

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