§ 26 LPO I

Schriftliche Prüfung

(1) 1Schriftliche Prüfungen werden nach Maßgabe des Zweiten Teils (§§ 32 bis 118) abgenommen. 2Die Prüfungsaufgaben werden für alle Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen einheitlich gestellt; gleiche Prüfungsaufgaben sind an allen Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten.

(2) 1Die Arbeitsplätze werden für jeden Prüfungstag gesondert ausgelost. 2Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren.

(3) 1Die Prüfungsaufgaben sind in verschlossenem Umschlag in den Prüfungsraum zu bringen. 2Sie dürfen erst verteilt werden, nachdem den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Verschlusses zu überzeugen.

(4) 1Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen dürfen auf die Prüfungsarbeit nicht ihren Namen, sondern nur ihre Arbeitsplatznummer und – soweit vom Prüfungsamt zugeteilt – Kennzahl und Kennwort setzen. 2Das Verzeichnis der ausgelosten Arbeitsplatznummern und der zugeteilten Kennzahlen und Kennwörter ist vom Prüfungsamt mindestens so lange verschlossen zu verwahren, bis die jeweils unter der gleichen Arbeitsplatzanordnung gefertigten Prüfungsarbeiten bewertet sind.

(5) 1Die Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung führen die vom Prüfungsamt beauftragten Aufsichtspersonen nach § 19 APO und den vom Prüfungsamt festgelegten Regelungen. 2Eine der Aufsichtspersonen führt die Niederschrift (§ 7 Abs. 3).

(6) 1Bei der Fertigung der Reinschrift der Bearbeitung ist die Verwendung von Kurzschrift und der Gebrauch von Bleistiften, außer für die Anfertigung von Zeichnungen und bei Tonsatzaufgaben, nicht gestattet. 2Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden.

(7) 1Sind für eine schriftliche Prüfungsaufgabe mehrere Themen zur Wahl gestellt, so darf nur ein Thema bearbeitet werden. 2Die Bearbeitung weiterer Themen bleibt unberücksichtigt. 3Das gewählte Thema ist auf der Vorderseite des Kopfbogens aufzuführen. 4Werden mehrere Themen bearbeitet und ist nicht erkennbar, welches als bearbeitet gelten soll, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet. 5Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Bearbeitung mehrerer Themen ausdrücklich vorgeschrieben ist oder wenn an Stelle von Themen Aufgaben oder Aufgabengruppen zur Wahl gestellt werden.

(8) 1Während der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten dürfen sich nicht mehrere Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen ohne Aufsicht gleichzeitig außerhalb des Prüfungsraums aufhalten. 2Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit werden durch eine Aufsichtsperson in der Prüfungsarbeit an der Stelle der Unterbrechung sowie in der Niederschrift (§ 7 Abs. 3) vermerkt.

(9) 1Eine Viertelstunde vor Ablauf der vorgesehenen Arbeitszeit sind die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen auf die bevorstehende Ablieferung aufmerksam zu machen. 2Nach Ablauf der Arbeitszeit sind ihnen die Aufgabenbearbeitungen abzufordern. 3Wird eine Arbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, so wird sie mit „ungenügend“ bewertet.

(10) Eine der Aufsichtspersonen stellt die Zahl der abgegebenen Prüfungsarbeiten fest, verschließt sie sofort in einem Umschlag (Papiersiegel) und übermittelt sie dem Prüfungsamt oder der vom Prüfungsamt bestimmten Stelle.

(11) 1Jede der schriftlichen Arbeiten wird gesondert von zwei prüfungsberechtigten Personen, von denen mindestens eine prüfungsberechtigte Person dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören muss, unter Verwendung der in § 12 Abs. 1 festgelegten Prüfungsnoten bewertet. 2Bei abweichender Beurteilung sollen die beiden prüfungsberechtigten Personen eine Einigung über die Benotung versuchen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses oder eine von ihm oder ihr bestimmte prüfungsberechtigte Person in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen (Stichentscheid).

(12) Zur Bewertung einer schriftlichen Arbeit darf nicht herangezogen werden, wer bei der Fertigung dieser Arbeit Aufsicht geführt hat.

(13) Grobe Verstöße gegen sprachliche und äußere Form können sich auf die Bewertung auswirken.

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