§ 37 LPO I

Fächerverbindungen, Erweiterungen

(1) 1 Für das Lehramt an Mittelschulen ist das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule mit dem Studium eines der folgenden Unterrichtsfächer zu verbinden:

Beruf und Wirtschaft,

Biologie,

Chemie,

Deutsch,

Deutsch als Zweitsprache,

Englisch,

Ethik,

Geographie,

Geschichte,

Informatik,

Kunst,

Mathematik,

Musik,

Physik,

Evangelische Religionslehre,

Katholische Religionslehre,

Politik und Gesellschaft,

Sport. 2Für die Prüfungen in diesen Unterrichtsfächern gelten die Vorschriften des Zweiten Teils Abschnitt IV (§§ 39 bis 58); in der Didaktik dieser Fächer ist die Mittelschule besonders zu berücksichtigen.

(2) 1Das Studium für das Lehramt an Mittelschulen kann erweitert werden durch

1.

ein Studium, das zu einer sonderpädagogischen Qualifikation oder zu der pädagogischen Qualifikation als Beratungslehrkraft führt,

oder

2.

das Studium der Didaktik der Grundschule

oder

3.

das Studium eines weiteren Unterrichtsfachs nach Abs. 1

oder

4.

das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das – außer im Fall der nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG – an die Stelle des Studiums eines Unterrichtsfachs im Sinn des Abs. 1 tritt.

 2Eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG ist darüber hinaus durch das Studium des Islamischen Unterrichts, durch das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation, durch das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation, durch das Studium der Medienpädagogik, durch das Studium des Darstellenden Spiels, durch das Studium des Fachs Individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern oder durch das Studium der Pädagogik bei Autismus-Spektrum-Störungen möglich.

(3) 1Im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule sind die Didaktiken folgender Unterrichtsfächer einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen zu wählen:

1.

Deutsch oder Mathematik,

2.

ein weiteres der in Abs. 1 Satz 1 mit Ausnahme der in Nr. 3 genannten Fächer,

3.

Musik, Kunst, Sport, der Evangelischen oder der Katholischen Religionslehre.

 2Anstelle eines der in Satz 1 Nr. 3 genannten Fächer kann auch das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik gewählt werden, sofern ein entsprechendes Studienangebot eingerichtet ist.

(4) 1Das gemäß Abs. 1 gewählte Unterrichtsfach kann nicht als Fach im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß Abs. 3 gewählt werden. 2Wird als Unterrichtsfach im Sinn des Abs. 1 Deutsch gewählt, kann innerhalb der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule nach Abs. 3 nicht das Fach Deutsch als Zweitsprache gewählt werden. 3Wird als Unterrichtsfach im Sinn des Abs. 1 Deutsch als Zweitsprache gewählt, so kann innerhalb der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule nach Abs. 3 nicht das Fach Deutsch gewählt werden. 4Wird als Unterrichtsfach im Sinn des Abs. 1 eines der Fächer Musik, Kunst, Sport, Evangelische Religionslehre oder Katholische Religionslehre gewählt, so ist stattdessen innerhalb der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule ein anderes Fach aus den in Abs. 1 Satz 1 genannten Fächern oder – sofern möglich – das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik zu wählen. 5Wird innerhalb der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß Abs. 3 Satz 2 das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik gewählt, so kann als Unterrichtsfach im Sinn des Abs. 1 Satz 1 nicht eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik gewählt werden. 6Wird als Unterrichtsfach im Sinn des Abs. 1 eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik gewählt, so kann innerhalb der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik nicht gewählt werden. 7Wird als Unterrichtsfach nach Abs. 1 Satz 1 das Fach Deutsch oder das Fach Mathematik gewählt, kann innerhalb der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule anstelle des in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten entsprechenden Fachs eines der in Abs. 1 Satz 1 mit Ausnahme der in Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Fächer gewählt werden. 8Innerhalb der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule darf ein Fach nicht zweimal gewählt werden.

(5) 1Bei Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Mittelschulen durch das Studium der Didaktik der Grundschule dürfen im Rahmen der Didaktiken der Grund- und der Mittelschule aus den in § 35 Abs. 3 Nr. 3 genannten Unterrichtsfächern nicht gleiche Fächer gewählt werden. 2§ 35 Abs. 4 Satz 2 bis 6 gilt sinngemäß, wobei im Rahmen des Fächertauschs gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 bis 5 auch das gemäß Abs. 1 gewählte Unterrichtsfach berücksichtigt wird.

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