§ 38 LPO I

Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1.

Nachweis von mindestens

a)

17 Leistungspunkten aus dem Fach 1,

b)

17 Leistungspunkten aus dem Fach 2,

c)

17 Leistungspunkten aus dem Fach 3; falls das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 gewählt wurde, sind abweichend von der Regelung im ersten Halbsatz mindestens 21 Leistungspunkte aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Grundlagen, davon aus den drei Teilbereichen Biologie, Chemie und Physik mindestens je 6 Leistungspunkte, nachzuweisen;

die Wahl der Fächer richtet sich nach § 37 Abs. 3;

falls Musik im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde, sind diese Leistungspunkte aus den Bereichen Musikpraxis (darunter Instrumentalspiel sowie Gesang und Sprechen), Musiktheorie/Musikwissenschaft und Musikpädagogik/Musikdidaktik nachzuweisen;

falls Kunst im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde, sind davon mindestens 9 Leistungspunkte aus den Bereichen Gestalten in der Fläche, Gestalten im Raum, Kunstwissenschaft (Europäische Kunstgeschichte: Mittelalter bis heute) und Kunstdidaktik (Entwicklung von Kinder- und Jugendzeichnung, Methoden des Kunstunterrichts) nachzuweisen;

falls Sport im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde, sind davon mindestens 9 Leistungspunkte nach einer Bekanntmachung des Staatsministeriums nachzuweisen;

d)

4 Leistungspunkten aus dem Teilbereich Mittelschulpädagogik und -didaktik unter besonderer Berücksichtigung folgender Teilbereiche:

aa)

Geschichte der Mittelschule als weiterführende Schulart, Stellung im gegliederten Schulwesen,

bb)

pädagogische Aufgaben und gesellschaftliche Funktionen der Mittelschule, Anforderungen an die Lehrerrolle,

cc)

Theorien und Modelle zu Lern- und Erziehungsschwierigkeiten (Bedingungsfeldanalyse, Diagnose, Interventionsmöglichkeiten und -grenzen),

dd)

Lern- und Leistungsangebote und -erweiterungen anderer schulischer und außerschulischer Bildungsinstitutionen;

e)

3 Leistungspunkten aus dem Bereich Berufsorientierung; im Fall der Wahl des Unterrichtsfachs Beruf und Wirtschaft im Rahmen der Fächerverbindung entfällt dieser Nachweis.

2.

Nachweis von mindestens 2 Leistungspunkten aus der Pädagogik/Psychologie des Teilbereichs Mittelschulpädagogik und -didaktik.

3.

Nachweis eines zusätzlichen einsemestrigen studienbegleitenden Praktikums.

4.

Fremdsprachliche Qualifikation in Englisch (Nachweis der Qualifikation auf dem Niveau B2 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“; dieser Nachweis entfällt, wenn Englisch als Unterrichtsfach gemäß § 37 Abs. 1 oder im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde).

5.

Basisqualifikationen im Fach Sport (dieser Nachweis entfällt, wenn Sport als Unterrichtsfach gemäß § 37 Abs. 1 oder im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde).

6.

Falls Kunst im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde, ist eine Lehrveranstaltung aus dem Bereich Gestalten im Schulalltag, die einem Umfang von zwei Semesterwochenstunden entspricht, als zusätzliche Leistung nachzuweisen.

7.

Falls Sport im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde, sind folgende zusätzliche Leistungen nachzuweisen:

a)

Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Bronze (nicht älter als drei Jahre),

b)

Deutsches Sportabzeichen in Bronze,

c)

erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als drei Jahre, mindestens 9 Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten Dauer),

d)

Teilnahme an einer Winter- oder Sommersportwoche.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.

Im Hinblick auf die Lerninhalte und Lernziele der gewählten Unterrichtsfächer (ausgenommen Musik, Kunst und Sport) der Mittelschule

a)

Grundlegende Theorien fachbezogenen Lernens und Lehrens,

b)

Konzeption und Gestaltung von Fachunterricht,

c)

Beurteilung und Weiterentwicklung von Unterrichtspraxis.

2.

Musik (falls Musik im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde)

a)

Musikpädagogik/Musikdidaktik,

b)

Schulpraktisches Singen und Schulpraktisches Instrumentalspiel; als Instrumente sind Gitarre, Akkordeon oder Klavier zugelassen; in begründeten Fällen kann der zuständige Prüfungshauptausschuss ein anderes Instrument zulassen; für die Festlegung der Stücke gilt § 24 Abs. 2 Satz 4 und 5 entsprechend.

3.

Kunst (falls Kunst im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde)

Kunstpraxis in der Fläche (Zeichnung, Malerei, Druckgrafik, Gestalten mit digitalen Medien) und im Raum (plastisches Gestalten, Werken mit verschiedenen Materialien, Umwelt- und Produktgestaltung mit Ton, Holz, Papier, Stein, Metall, Kunststoff, Glas, Textilien).

4.

Sport (falls Sport im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde)

Demonstration von Grundtechniken in den Sportarten

a)

Sportspiele (zwei der folgenden Sportspiele: Basketball, Fußball, Handball, Volleyball),

b)

Gymnastik und Tanz,

c)

Bewegungskünste,

d)

Leichtathletik,

e)

Schwimmen,

f)

Turnen an Geräten.

5.

Didaktik der Naturwissenschaft und Technik (falls das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik im Rahmen der Didaktik der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 gewählt wurde)

a)

Kenntnis fachwissenschaftlicher Grundlagen aus den Bereichen Biologie, Chemie, Physik und Technik,

b)

Beurteilung des Bildungswertes von Naturwissenschaft und Technik auch unter Bezugnahme auf gesellschaftliche Schlüsselthemen,

c)

Diagnose und Förderung der Entwicklung von naturwissenschaftlichem und technischem Basiswissen, Können, Verstehen, Interesse und Haltungen unter Berücksichtigung der Lernvoraussetzungen und der Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen,

d)

exemplarische Alltagsphänomene unter naturwissenschaftlich-technischen Perspektiven erfassen und entsprechende Unterrichtskonzepte planen und reflektieren,

e)

Wege naturwissenschaftlicher Erkenntnisgewinnung kennen und exemplarisch handlungsorientierte Umsetzungsmöglichkeiten unter Einsatz fachgemäßer Arbeitsweisen aus Biologie, Chemie und Physik aufzeigen und demonstrieren können.

(3) Prüfungsteile

1.

Schriftliche Prüfung

a)

Eine Aufgabe aus dem Fach 1,

b)

eine Aufgabe aus dem Fach 2,

c)

eine Aufgabe aus dem Fach 3,

(Bearbeitungszeit: jeweils 3 Stunden);

es werden jeweils drei Aufgaben zur Wahl gestellt.

2.

Mündliche Prüfung im Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik, falls dieses Fach im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 gewählt wurde, anstelle einer schriftlichen Prüfung nach Nr. 1

(Dauer: 40 Minuten).

3.

Falls Musik, Kunst oder Sport im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde, tritt an die Stelle einer schriftlichen Prüfung nach Nr. 1 eine praktische Prüfung:

a)

Musik

Schulpraktisches Singen und Schulpraktisches Instrumentalspiel mit Prüfungsgespräch

(Dauer: zusammen 40 Minuten, davon 20 Minuten aus dem praktischen Bereich),

b)

Kunst

Kunstpraxis in der Fläche: Zeichnung, Malerei, Druckgrafik, Gestalten mit digitalen Medien (Angabe im Zulassungsgesuch); im Bereich Gestalten mit digitalen Medien ist die für die Prüfung notwendige Geräte- und Programmausstattung im Rahmen der am jeweiligen Prüfungsort angebotenen Möglichkeiten gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 zu wählen;

zwei Themen werden zur Wahl gestellt;

oder

Kunstpraxis im Raum; das Material (Ton, Holz, Papier, Stein, Metall, Kunststoff, Glas, Textilien) ist im Rahmen der am jeweiligen Prüfungsort angebotenen Möglichkeiten zu wählen (Angabe im Zulassungsgesuch);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt;

(Dauer: 6 Stunden);

das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;

c)

Sport

Demonstration sportartspezifischer Techniken in den in Abs. 2 Nr. 4 genannten Sportarten; die einzelnen Prüfungsleistungen regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums.

(4) Bewertung 1Die praktischen Arbeiten in Kunst nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b werden von einem Prüfungsausschuss beurteilt. 2Der für die Prüfung bestellte Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Kommt eine Stimmenmehrheit für eine Note nicht zustande, so gilt § 26 Abs. 11 Satz 2 und 3 sinngemäß.

(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule

Es sind die Nachweise gemäß Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a, b und c zu erbringen.

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