§ 38 LPO I
Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
-
Nachweis von mindestens
- a)
-
17 Leistungspunkten aus dem Fach 1,
- b)
-
17 Leistungspunkten aus dem Fach 2,
- c)
-
17 Leistungspunkten aus dem Fach 3; falls das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 gewählt wurde, sind abweichend von der Regelung im ersten Halbsatz mindestens 21 Leistungspunkte aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Grundlagen, davon aus den drei Teilbereichen Biologie, Chemie und Physik mindestens je 6 Leistungspunkte, nachzuweisen;
die Wahl der Fächer richtet sich nach § 37 Abs. 3;
falls Musik im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde, sind diese Leistungspunkte aus den Bereichen Musikpraxis (darunter Instrumentalspiel sowie Gesang und Sprechen), Musiktheorie/Musikwissenschaft und Musikpädagogik/Musikdidaktik nachzuweisen;
falls Kunst im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde, sind davon mindestens 9 Leistungspunkte aus den Bereichen Gestalten in der Fläche, Gestalten im Raum, Kunstwissenschaft (Europäische Kunstgeschichte: Mittelalter bis heute) und Kunstdidaktik (Entwicklung von Kinder- und Jugendzeichnung, Methoden des Kunstunterrichts) nachzuweisen;
falls Sport im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde, sind davon mindestens 9 Leistungspunkte nach einer Bekanntmachung des Staatsministeriums nachzuweisen;
- d)
-
4 Leistungspunkten aus dem Teilbereich Mittelschulpädagogik und -didaktik unter besonderer Berücksichtigung folgender Teilbereiche:
- aa)
-
Geschichte der Mittelschule als weiterführende Schulart, Stellung im gegliederten Schulwesen,
- bb)
-
pädagogische Aufgaben und gesellschaftliche Funktionen der Mittelschule, Anforderungen an die Lehrerrolle,
- cc)
-
Theorien und Modelle zu Lern- und Erziehungsschwierigkeiten (Bedingungsfeldanalyse, Diagnose, Interventionsmöglichkeiten und -grenzen),
- dd)
-
Lern- und Leistungsangebote und -erweiterungen anderer schulischer und außerschulischer Bildungsinstitutionen;
- e)
-
3 Leistungspunkten aus dem Bereich Berufsorientierung; im Fall der Wahl des Unterrichtsfachs Beruf und Wirtschaft im Rahmen der Fächerverbindung entfällt dieser Nachweis.
- 2.
-
Nachweis von mindestens 2 Leistungspunkten aus der Pädagogik/Psychologie des Teilbereichs Mittelschulpädagogik und -didaktik.
- 3.
-
Nachweis eines zusätzlichen einsemestrigen studienbegleitenden Praktikums.
- 4.
-
Fremdsprachliche Qualifikation in Englisch (Nachweis der Qualifikation auf dem Niveau B2 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“; dieser Nachweis entfällt, wenn Englisch als Unterrichtsfach gemäß § 37 Abs. 1 oder im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde).
- 5.
-
Basisqualifikationen im Fach Sport (dieser Nachweis entfällt, wenn Sport als Unterrichtsfach gemäß § 37 Abs. 1 oder im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde).
- 6.
-
Falls Kunst im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde, ist eine Lehrveranstaltung aus dem Bereich Gestalten im Schulalltag, die einem Umfang von zwei Semesterwochenstunden entspricht, als zusätzliche Leistung nachzuweisen.
- 7.
-
Falls Sport im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde, sind folgende zusätzliche Leistungen nachzuweisen:
- a)
-
Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Bronze (nicht älter als drei Jahre),
- b)
-
Deutsches Sportabzeichen in Bronze,
- c)
-
erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als drei Jahre, mindestens 9 Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten Dauer),
- d)
-
Teilnahme an einer Winter- oder Sommersportwoche.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
-
Im Hinblick auf die Lerninhalte und Lernziele der gewählten Unterrichtsfächer (ausgenommen Musik, Kunst und Sport) der Mittelschule
- a)
-
Grundlegende Theorien fachbezogenen Lernens und Lehrens,
- b)
-
Konzeption und Gestaltung von Fachunterricht,
- c)
-
Beurteilung und Weiterentwicklung von Unterrichtspraxis.
- 2.
-
Musik (falls Musik im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde)
- a)
-
Musikpädagogik/Musikdidaktik,
- b)
-
Schulpraktisches Singen und Schulpraktisches Instrumentalspiel; als Instrumente sind Gitarre, Akkordeon oder Klavier zugelassen; in begründeten Fällen kann der zuständige Prüfungshauptausschuss ein anderes Instrument zulassen; für die Festlegung der Stücke gilt § 24 Abs. 2 Satz 4 und 5 entsprechend.
- 3.
-
Kunst (falls Kunst im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde)
Kunstpraxis in der Fläche (Zeichnung, Malerei, Druckgrafik, Gestalten mit digitalen Medien) und im Raum (plastisches Gestalten, Werken mit verschiedenen Materialien, Umwelt- und Produktgestaltung mit Ton, Holz, Papier, Stein, Metall, Kunststoff, Glas, Textilien).
- 4.
-
Sport (falls Sport im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde)
Demonstration von Grundtechniken in den Sportarten
- a)
-
Sportspiele (zwei der folgenden Sportspiele: Basketball, Fußball, Handball, Volleyball),
- b)
-
Gymnastik und Tanz,
- c)
-
Bewegungskünste,
- d)
-
Leichtathletik,
- e)
-
Schwimmen,
- f)
-
Turnen an Geräten.
- 5.
-
Didaktik der Naturwissenschaft und Technik (falls das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik im Rahmen der Didaktik der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 gewählt wurde)
- a)
-
Kenntnis fachwissenschaftlicher Grundlagen aus den Bereichen Biologie, Chemie, Physik und Technik,
- b)
-
Beurteilung des Bildungswertes von Naturwissenschaft und Technik auch unter Bezugnahme auf gesellschaftliche Schlüsselthemen,
- c)
-
Diagnose und Förderung der Entwicklung von naturwissenschaftlichem und technischem Basiswissen, Können, Verstehen, Interesse und Haltungen unter Berücksichtigung der Lernvoraussetzungen und der Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen,
- d)
-
exemplarische Alltagsphänomene unter naturwissenschaftlich-technischen Perspektiven erfassen und entsprechende Unterrichtskonzepte planen und reflektieren,
- e)
-
Wege naturwissenschaftlicher Erkenntnisgewinnung kennen und exemplarisch handlungsorientierte Umsetzungsmöglichkeiten unter Einsatz fachgemäßer Arbeitsweisen aus Biologie, Chemie und Physik aufzeigen und demonstrieren können.
(3) Prüfungsteile
- 1.
-
Schriftliche Prüfung
- a)
-
Eine Aufgabe aus dem Fach 1,
- b)
-
eine Aufgabe aus dem Fach 2,
- c)
-
eine Aufgabe aus dem Fach 3,
(Bearbeitungszeit: jeweils 3 Stunden);
es werden jeweils drei Aufgaben zur Wahl gestellt.
- 2.
-
Mündliche Prüfung im Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik, falls dieses Fach im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 gewählt wurde, anstelle einer schriftlichen Prüfung nach Nr. 1
(Dauer: 40 Minuten).
- 3.
-
Falls Musik, Kunst oder Sport im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde, tritt an die Stelle einer schriftlichen Prüfung nach Nr. 1 eine praktische Prüfung:
- a)
-
Musik
Schulpraktisches Singen und Schulpraktisches Instrumentalspiel mit Prüfungsgespräch
(Dauer: zusammen 40 Minuten, davon 20 Minuten aus dem praktischen Bereich),
- b)
-
Kunst
Kunstpraxis in der Fläche: Zeichnung, Malerei, Druckgrafik, Gestalten mit digitalen Medien (Angabe im Zulassungsgesuch); im Bereich Gestalten mit digitalen Medien ist die für die Prüfung notwendige Geräte- und Programmausstattung im Rahmen der am jeweiligen Prüfungsort angebotenen Möglichkeiten gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 zu wählen;
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
oder
Kunstpraxis im Raum; das Material (Ton, Holz, Papier, Stein, Metall, Kunststoff, Glas, Textilien) ist im Rahmen der am jeweiligen Prüfungsort angebotenen Möglichkeiten zu wählen (Angabe im Zulassungsgesuch);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
(Dauer: 6 Stunden);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- c)
-
Sport
Demonstration sportartspezifischer Techniken in den in Abs. 2 Nr. 4 genannten Sportarten; die einzelnen Prüfungsleistungen regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums.
(4) Bewertung 1Die praktischen Arbeiten in Kunst nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b werden von einem Prüfungsausschuss beurteilt. 2Der für die Prüfung bestellte Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Kommt eine Stimmenmehrheit für eine Note nicht zustande, so gilt § 26 Abs. 11 Satz 2 und 3 sinngemäß.
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule
Es sind die Nachweise gemäß Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a, b und c zu erbringen.
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