§ 83 LPO I
Sport
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur schriftlichen Prüfung gemäß Abs. 3 Nr. 1
- 1.
-
Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung.
- 2.
-
Nachweis des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber der Deutschen Lebensrettungs-Gesellschaft oder der Wasserwacht (nicht älter als drei Jahre).
- 3.
-
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als drei Jahre, mindestens 9 Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten Dauer).
- 4.
-
Nachweis eines Praktikums von 50 Übungsstunden in einem Sportverein; der Nachweis kann durch eine Übungsleiterlizenz ersetzt werden; das Nähere regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums.
- 5.
-
Nachweis von
- a)
-
mindestens 3 Leistungspunkten in Grundlagen der Sportwissenschaft als Integrationswissenschaft/Arbeitstechniken und Forschungsmethoden,
- b)
-
mindestens 7 Leistungspunkten in Sportpädagogik einschließlich Sportgeschichte/Sportpsychologie,
- c)
-
mindestens 6 Leistungspunkten in Sportbiologie/Sportmedizin,
- d)
-
mindestens 8 Leistungspunkten in Bewegungswissenschaft/Trainingswissenschaft,
- e)
-
mindestens 46 Leistungspunkten in Didaktik der sportlichen Handlungsfelder unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits-, Gesundheits- und Fairnesserziehung, davon
- aa)
-
mindestens 14 Leistungspunkte im Bereich Sportspiele einschließlich Kleine Spiele,
- bb)
-
mindestens 5 Leistungspunkte im Bereich Leichtathletik,
- cc)
-
mindestens 5 Leistungspunkte im Bereich Schwimmen,
- dd)
-
mindestens 3 Leistungspunkte im Bereich Gesundheitsorientierte Fitness,
- ee)
-
mindestens 5 Leistungspunkte im Bereich Turnen an Geräten einschließlich Bewegungskünste,
- ff)
-
mindestens 5 Leistungspunkte im Bereich Gymnastik und Tanz,
- gg)
-
mindestens 5 Leistungspunkte im Bereich Schneesport/Eislauf,
- hh)
-
mindestens 4 Leistungspunkte im Bereich Trend- und Freizeitsportarten,
- f)
-
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik gemäß § 33, davon 2 Leistungspunkte aus praktischen Lehrübungen in einer Individual- und in einer Mannschaftssportart.
- 6.
-
Erfolgreiche Ablegung der Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
-
Vertiefte Kenntnisse aus
- a)
-
Sportbiologie/Sportmedizin,
- b)
-
Bewegungswissenschaft,
- c)
-
Trainingswissenschaft.
- 2.
-
Vertiefte fachdidaktische/sportpädagogische Kenntnisse gemäß § 33.
- 3.
-
Theorie und Praxis der sportlichen Handlungsfelder unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits-, Gesundheits- und Fairnesserziehung in folgenden Sportarten:
- a)
-
zwei der Sportspiele Basketball oder Fußball oder Handball oder Volleyball,
- b)
-
Leichtathletik,
- c)
-
Schwimmen,
- d)
-
Turnen an Geräten einschließlich Bewegungskünste,
- e)
-
Gymnastik und Tanz,
- f)
-
Schneesport (Ski alpin).
(3) Prüfungsteile
- 1.
-
Schriftliche Prüfung
- a)
-
Eine Aufgabe aus Sportbiologie/Sportmedizin
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
vier Themen werden zur Wahl gestellt;
- b)
-
eine Aufgabe aus Trainingswissenschaft/Bewegungswissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
vier Themen werden zur Wahl gestellt;
- c)
-
eine Aufgabe aus der Sportpädagogik/Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
vier Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
-
Eine sportpraktische Prüfung in jedem der folgenden Prüfungsgebiete
- a)
-
Sportspiel I (aus Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball),
- b)
-
Sportspiel II (aus Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball, ausgenommen das unter Buchst. a gewählte Sportspiel),
- c)
-
Leichtathletik,
- d)
-
Schwimmen,
- e)
-
Turnen an Geräten einschließlich Bewegungskünste,
- f)
-
Gymnastik und Tanz,
- g)
-
Schneesport (Ski alpin);
das Nähere regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums.
- 3.
-
Eine mündlichesporttheoretische Prüfung in jeder der unter Nr. 2 Buchst. a bis g genannten Sportarten
(Dauer 10 Minuten).
Die Prüfungen nach Nr. 2 und 3 sind innerhalb eines Zeitraums von vier Semestern abzulegen; diese Frist kann aus Gründen, die der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nicht zu vertreten hat, verlängert werden.
(4) Bewertung 1Aus den schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b wird eine Durchschnittsnote gebildet; dabei werden die beiden Leistungen je einfach gewertet (Teiler 2). 2Aus den sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird eine Durchschnittsnote gebildet; dabei werden die sportpraktischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 2 je zweifach und die mündlichen sporttheoretischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 3 je einfach gewertet (Teiler 21). 3Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Durchschnittsnote für die schriftlichen Leistungen nach Satz 1 und die Durchschnittsnote für die sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Leistungen nach Satz 2 je einfach gewertet (Teiler 2).
(5) Nichtbestehen der Prüfung 1Die Prüfung ist abweichend von § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht bestanden, wenn
- 1.
-
die Durchschnittsnote der Prüfung gemäß Abs. 3 Nr. 1 schlechter als „ausreichend“ ist; dabei werden die Noten für die einzelnen schriftlichen Leistungen je einfach gewertet (Teiler 3);
oder
- 2.
-
die Durchschnittsnote in einem oder in mehreren der in Abs. 3 Nr. 2 genannten Prüfungsgebiete schlechter als „ausreichend“ ist; Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 gilt dabei entsprechend für die Ermittlung der Noten in den einzelnen Prüfungsgebieten (Teiler 3).
2Im Übrigen bleibt § 31 unberührt.
(6) Besondere Bestimmungen für die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
- 1.
-
Wer die Prüfung nach Abs. 3 Nr. 1 bei erstmaliger Ablegung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen; die Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 sind in diesem Fall nicht erneut abzulegen; im Übrigen gilt § 14.
- 2.
-
Jede Prüfung in einem der Abs. 3 Nr. 2 genannten Prüfungsgebiete, in der eine Durchschnittsnote nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 schlechter als „ausreichend“ erzielt worden ist, kann einmal wiederholt werden; dabei sind in jedem Prüfungsgebiet nach Halbsatz 1 die Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 abzulegen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(7) Besondere Bestimmungen für die Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
- 1.
-
Wer die Prüfung gemäß Abs. 3 Nr. 1 bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann zur Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zu dieser Prüfung zugelassen werden; die Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 sind in diesem Fall nicht erneut abzulegen; im Übrigen gilt § 15.
- 2.
-
Wer in den Prüfungen gemäß Abs. 3 Nr. 2 und 3 bei erstmaliger Ablegung jeweils eine Durchschnittsnote nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 mit „ausreichend“ oder besser erzielt hat, kann zur Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zu diesen Prüfungen zugelassen werden; die Prüfungen sind dabei einmal im Ganzen zu wiederholen; die Prüfung nach Abs. 3 Nr. 1 sowie die Prüfung im zweiten Fach der Fächerverbindung sind in diesem Fall nicht erneut abzulegen; § 15 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(8) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Sport
Es sind die Nachweise gemäß Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5 Buchst. b bis e und Abs. 1 Nr. 6 zu erbringen.
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