§ 15 LPO I
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
(1) 1Wer die Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften oder die Erste Staatsprüfung in den übrigen Fächern bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann zur Verbesserung des Prüfungsergebnisses ein zweites Mal zu dieser Prüfung zugelassen werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Erste Staatsprüfung in einem die Erweiterung des Studiums begründenden Fach gemäß Art. 14 Nr. 1, 2 oder 3, Art. 15 Nr. 1, 2 oder 3, Art. 16 Nr. 1 oder 2, Art. 17, Art. 18 Nr. 1 oder 2, Art. 19 oder 23 BayLBG. 3§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) 1Von der Ersten Staatsprüfung können das Fach Erziehungswissenschaften und ein die Erweiterung des Studiums begründendes Fach im Sinn von Abs. 1 Satz 2 gesondert, im Übrigen kann die Erste Staatsprüfung nur im Ganzen wiederholt werden. 2Eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete schriftliche Hausarbeit ist auf Antrag anzurechnen. 3§ 14 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Auf die Fortsetzung der Wiederholungsprüfung kann jederzeit verzichtet werden. 2Der Verzicht muss dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. 3Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt; sie kann nicht mehr wiederholt werden.
(4) 1Bei der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften und bei der Ersten Staatsprüfung in einem die Erweiterung des Studiums begründenden Fach im Sinn von Abs. 1 Satz 2 gilt das bessere Prüfungsergebnis. 2Im Übrigen richtet sich die Wahl des Prüfungsergebnisses nach § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 APO.
(5) Die Vorschriften im Fach Sport (§ 57 Abs. 7 und § 83 Abs. 7) bleiben unberührt.
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