§ 16 LPO I
Freiversuch
(1) Wird die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, Mittelschulen oder Realschulen in den Fächern mit Ausnahme der Erziehungswissenschaften spätestens in dem auf die Vorlesungszeit des siebten Hochschulsemesters oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder für Sonderpädagogik in den Fächern mit Ausnahme der Erziehungswissenschaften spätestens in dem auf die Vorlesungszeit des neunten Hochschulsemesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals abgelegt und
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nicht bestanden, so wird diese Prüfung – außer bei Nichtbestehen wegen Unterschleifs oder Beeinflussungsversuchs (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 13) – auf Antrag als nicht abgelegt gewertet; der Antrag muss spätestens zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Ergebnisse der Ersten Staatsprüfung im Prüfungsamt vorliegen;
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bestanden, so kann sie zweimal zur Notenverbesserung wiederholt werden.
(2) 1Für die Wiederholung der Prüfung gelten §§ 14 und 15 entsprechend. 2Im Fall der Erweiterung des Studiums durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt gemäß Art. 14 Nr. 4, Art. 15 Nr. 4 oder Art. 16 Nr. 3 BayLBG verlängert sich die Studienzeit nach Abs. 1 um zwei Semester, im Fall des Studiums für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt um ein Semester.
(3) 1Als Hochschulsemester im Sinn des Abs. 1 gelten die Semester, in denen die Person an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in anderen als Fachhochschulstudiengängen als Student oder Studentin immatrikuliert war, sowie die auf das Gesamtstudium nach § 23 Abs. 1 angerechneten Studienzeiten. 2Semester, in denen eine Beurlaubung (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes) in Anspruch genommen worden ist, werden hierbei nicht mitgezählt.
(4) Die Bestimmungen über die Zulassung bleiben unberührt.
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