§ 18 LPO I
Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung
(1) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wer
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den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht,
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an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.
(2) Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt.
(3) Im Fall des Abs. 1 Nr. 1 gelten § 17 Abs. 1 und 4, im Fall des Abs. 1 Nr. 2 gelten § 17 Abs. 2 und 5 entsprechend.
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