§ 18 LPO I

Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung

(1) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wer

1.

den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht,

2.

an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.

(2) Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt.

(3) Im Fall des Abs. 1 Nr. 1 gelten § 17 Abs. 1 und 4, im Fall des Abs. 1 Nr. 2 gelten § 17 Abs. 2 und 5 entsprechend.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.