§ 67 LPO I
Geschichte
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
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Gesicherte Kenntnisse in Latein und in einer anderen Fremdsprache auf dem Niveau B1 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“.
- 2.
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Nachweis von
- a)
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jeweils mindestens 11 Leistungspunkten in den Teilgebieten Alte Geschichte, Mittelalterliche Geschichte, Neuere Geschichte und Landesgeschichte,
- b)
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mindestens 14 Leistungspunkten im Teilgebiet Neueste Geschichte;
- c)
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mindestens 9 Leistungspunkten entsprechend der Schwerpunktbildung gemäß Abs. 2 Nr. 2 aus den Teilfächern Alte und Mittelalterliche Geschichte (einschließlich Landesgeschichte) sowie Neuere und Neueste Geschichte (einschließlich Landesgeschichte),
- d)
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mindestens 3 Leistungspunkten im Teilgebiet Hilfswissenschaften oder im Teilgebiet Theorie und Methode,
- e)
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mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
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Allgemeine Kenntnis der Alten, Mittelalterlichen, Neueren und Neuesten Geschichte einschließlich der Landesgeschichte (Bayerische Geschichte) und Vertrautheit mit deren zentralen Entwicklungen und Problemen sowie deren fachspezifischen Hilfsmitteln und Methoden.
- 2.
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Vertiefte Kenntnis von je zwei größeren zeitlichen oder thematischen Bereichen aus der Alten oder Mittelalterlichen, aus der Neueren oder Neuesten Geschichte und aus der Landesgeschichte unter besonderer Berücksichtigung von Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Ideen und Mentalitäten.
- 3.
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Fähigkeit, die gewählten Bereiche unter Berücksichtigung europäischer und außereuropäischer Aspekte in den gesamthistorischen Zusammenhang einzuordnen und Interdependenzen mit anderen Sozial- und Geisteswissenschaften aufzuzeigen.
- 4.
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Fähigkeit, Quellen und Darstellungen zu den gewählten Bereichen zu analysieren und zu interpretieren.
- 5.
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Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere:
- a)
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Fähigkeit, geschichtsdidaktische Forschungsansätze und Theorien zu erfassen, auf die Lebenswelt zu beziehen und in ihrer Bedeutung für historische Lernprozesse alters- und schulartspezifisch zu erschließen,
- b)
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Fähigkeit, auf der Basis der geltenden Lehrpläne für den Geschichtsunterricht der jeweiligen Schulart die Inhalte und Themen so auszuwählen, dass dadurch die Sachkompetenz der Schülerinnen und Schüler entwickelt wird; dabei sollen auch fachübergreifende und (lern-)psychologische Aspekte berücksichtigt werden,
- c)
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Fähigkeit, den Umgang mit Quellen und mit historischen Darstellungen aus der Geschichtswissenschaft und der Geschichtskultur so zu gestalten, dass die Methodenkompetenz der Schülerinnen und Schüler gefördert wird,
- d)
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Fähigkeit, die Medien und Methoden, die das historische Lernen unterstützen, zu analysieren, zu reflektieren und anzuwenden,
- e)
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Fähigkeit, mit Lehrplänen und Geschichtsbüchern, vorrangig der Schulart, reflektiert umzugehen.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
- 1.
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Eine Aufgabe aus der Alten Geschichte oder aus der Mittelalterlichen Geschichte
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
jeweils mehrere Themen werden zur Wahl gestellt, darunter im Teilgebiet Mittelalterliche Geschichte auch mindestens ein Thema zur Landesgeschichte;
- 2.
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eine Aufgabe aus der Geschichte der Neuzeit mit Schwerpunkt in der Neueren oder der Neuesten Geschichte
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
jeweils mehrere Themen werden zur Wahl gestellt, darunter auch mindestens ein Thema zur Landesgeschichte;
- 3.
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eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
es werden drei Themen zur Wahl gestellt.
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Geschichte
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.
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