§ 43a LPO I
Deutsch als Zweitsprache
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
- 1.
-
mindestens 5 Leistungspunkten aus einem einsemestrigen studienbegleitenden Praktikum oder einem vierwöchigen Blockpraktikum,
- 2.
-
mindestens 10 Leistungspunkten aus den Bereichen Einblick in die gewählte Partnersprache und Kenntnisse aus der kontrastiven Sprachbetrachtung und des Zweitspracherwerbs unter didaktischen Aspekten,
- 3.
-
mindestens 30 Leistungspunkten aus dem Bereich Deutsch als Zweitsprache.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
-
Migrations- und Identitätsforschung,
- 2.
-
Zweitspracherwerbsforschung/Mehrsprachigkeitsforschung,
- 3.
-
Sprachsystem und Sprachgebrauch (einschließlich kontrastiver Sprachbetrachtung),
- 4.
-
Mündlichkeit und Schriftlichkeit im Unterricht,
- 5.
-
Sprachvermittlung und Lernen in interkulturellen Kontexten.
(3) Prüfungsteile
- 1.
-
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus Deutsch als Zweitsprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
-
Mündliche Prüfung
a) Sprachvermittlung und Lernen in interkulturellen Kontexten
(Dauer: 20 Minuten),
b) Mehrsprachigkeit
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Bewertung
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem dreifachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 und dem jeweils einfachen Zahlenwert der Noten für die mündlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und b durch 5 geteilt wird.
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Deutsch als Zweitsprache
Es sind die Nachweise gemäß Abs. 1 zu erbringen; im Fall der nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG sind nur die Nachweise nach Abs. 1 Nr. 2 zu erbringen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.