§ 44 LPO I

Englisch

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1.

Kenntnisse in Latein oder in einer romanischen Fremdsprache auf dem Niveau A2 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“.

2.

Nachweis von

a)

mindestens 7 Leistungspunkten im Teilgebiet Literaturwissenschaft,

b)

mindestens 8 Leistungspunkten im Teilgebiet Sprachwissenschaft,

c)

mindestens 22 Leistungspunkten im Teilgebiet Sprachpraxis,

d)

mindestens 8 Leistungspunkten im Teilgebiet Landeskunde/Kulturwissenschaft,

e)

mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.

Fachwissenschaftliche Kenntnisse

a)

Literaturwissenschaft,

b)

Sprachwissenschaft,

c)

Sprachpraxis,

d)

Landeskunde und Kulturwissenschaft.

2.

Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere:

a)

Vertrautheit mit Sprachlerntheorien und den individuellen Voraussetzungen des Spracherwerbs,

b)

Kenntnis der Theorie und der Methodik des kommunikativen Englischunterrichts,

c)

Vertrautheit mit den Theorien und Zielen des interkulturellen Lernens und deren Umsetzung im Unterricht,

d)

Überblick über Ziele und Verfahren der Textarbeit im Hinblick auf interkulturelle, literarische und sprachliche Bildungsziele.

(3) Prüfungsteile

1.

Schriftliche Prüfung

a)

Eine Aufgabe aus der Literaturwissenschaft oder der Sprachwissenschaft in deutscher Sprache

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

das gewählte Gebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;

im Gebiet Literaturwissenschaft werden drei Themen zur Wahl gestellt;

b)

eine sprachpraktische Aufgabe

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

die Aufgabe besteht aus zwei Teilen:

aa)

Textproduktion in englischer Sprache,

bb)

Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines englischen Textes in die deutsche Sprache;

für jede Teilaufgabe ist in etwa die Hälfte der Bearbeitungszeit vorgesehen und jeweils eine Note zu erteilen;

c)

eine Aufgabe aus der Fachdidaktik in deutscher Sprache

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

drei Themen werden zur Wahl gestellt; jedes Thema gehört schwerpunktmäßig einem der in Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis d genannten Bereiche an.

2.

Mündliche Prüfung

Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft

(Dauer: 30 Minuten);

im Rahmen der auf Englisch durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Landeskunde/Kulturwissenschaft;

die Prüfung geht von Überblickswissen und einem Spezialgebiet aus, das gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.

(4) Bewertung

Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a zweifach, das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb vierfach und die beiden Noten für die mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft nach Abs. 3 Nr. 2 je einfach gewertet (Teiler 8); bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau C2 (Mastery) als Orientierung.

(5) Nichtbestehen der Prüfung 1Die Prüfung ist, unbeschadet des § 31, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. 2Dabei zählen das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Abs. 3 Nr. 2 (ohne Landeskunde/Kulturwissenschaft) einfach (Teiler 3).

(6) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Englisch

Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.

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