§ 86 LPO I
Erweiterungen
(1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen kann in folgenden Erweiterungen abgelegt werden:
- 1.
-
in einem der in §§ 40 bis 57 genannten Fächer; für die Prüfungen in diesen Fächern gelten die Vorschriften nach Kapitel II Zweiter Teil Abschnitt IV,
- 2.
-
in einer sonderpädagogischen Qualifikation oder in der pädagogischen Qualifikation als Beratungslehrkraft.
(2) Eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG ist durch die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Fächer, durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, durch das Studium des Fachs Deutsch als Zweitsprache als pädagogische Qualifikation, durch das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation, durch das Studium der Medienpädagogik, durch das Studium des Darstellenden Spiels, durch das Studium des Fachs Individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern oder durch das Studium der Pädagogik bei Autismus-Spektrum-Störungen möglich.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.