§ 86 LPO I
Erweiterungen
(1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen kann in folgenden Erweiterungen abgelegt werden:
- 1.
- 2.
- in einer sonderpädagogischen Qualifikation oder in der pädagogischen Qualifikation als Beratungslehrkraft.
(2) Eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG ist durch die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Fächer, durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, durch das Studium des Fachs Deutsch als Zweitsprache als pädagogische Qualifikation, durch das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation, durch das Studium der Medienpädagogik, durch das Studium des Darstellenden Spiels, durch das Studium des Fachs Individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern oder durch das Studium der Pädagogik bei Autismus-Spektrum-Störungen möglich.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.