§ 40 LPO I
Beruf und Wirtschaft
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
-
Nachweis von
- a)
-
mindestens 15 Leistungspunkten aus dem Teilbereich Arbeit,
- b)
-
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Teilbereich Beruf,
- c)
-
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Teilbereich Wirtschaft,
- d)
-
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Teilbereich Technik,
- e)
-
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
- 2.
-
Nachweis eines vierwöchigen Wirtschafts- und Sozialpraktikums.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
-
Arbeit
- a)
-
Wissenschaftliche Grundlagen der Arbeit,
- b)
-
ergonomische Grundlagen,
- c)
-
Arbeitsanalyse und Arbeitsgestaltung.
- 2.
-
Beruf
- a)
-
Beruf und Arbeitsmarkt,
- b)
-
Berufswahl und berufliche Entwicklung,
- c)
-
Berufsbildung und Bildungsinstitutionen.
- 3.
-
Wirtschaft
- a)
-
Ökonomisches Handeln und ökonomische Theorie,
- b)
-
ökonomisches Handeln in Haushalten und Unternehmen,
- c)
-
ökonomisches Handeln in Volks- und Weltwirtschaft.
- 4.
-
Technik
- a)
-
Grundlagen der Technik,
- b)
-
effektive Nutzung der Technik,
- c)
-
Anwendungsfelder der Technik.
- 5.
-
Fachdidaktik
- a)
-
Ziele, Gegenstandsfelder und Konzeptionen des Lernfeldes Arbeitslehre,
- b)
-
Interaktionspartner und Lernorte im Lernfeld Arbeitslehre,
- c)
-
Methoden und Medien im Lernfeld Arbeitslehre.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
- 1.
-
Eine Aufgabe aus dem Bereich Arbeit oder Beruf
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
jeweils drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
- 2.
-
eine Aufgabe aus dem Bereich Wirtschaft oder Technik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
jeweils drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
- 3.
-
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Aufgaben werden zur Wahl gestellt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.