§ 94 LPO I
Gehörlosenpädagogik – vertieftes Studium (Förderschwerpunkt Hören, visuell-auditive Ausrichtung)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
- 1.
-
mindestens 4 Leistungspunkten aus dem Bereich medizinische Grundlagen,
- 2.
-
mindestens 19 Leistungspunkten aus der Gehörlosenpädagogik einschließlich allgemeiner sonderpädagogischer Grundlagen sowie Grundlagen von zwei weiteren sonderpädagogischen Fachrichtungen,
- 3.
-
mindestens 19 Leistungspunkten aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Hören, visuell-auditive Ausrichtung,
- 4.
-
mindestens 3 Leistungspunkten aus der Pädagogischen Audiologie,
- 5.
-
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Psychologie und Förderdiagnostik,
- 6.
-
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Sprachwissenschaft/Phonetik,
- 7.
-
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Hörgeschädigtenspezifischen Kommunikation, visuell-auditive Ausrichtung.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
-
Gehörlosenpädagogik,
- 2.
-
Didaktik im Förderschwerpunkt Hören, visuell-auditive Ausrichtung,
- 3.
-
Pädagogische Audiologie,
- 4.
-
Psychologie und Förderdiagnostik,
- 5.
-
Gebrauch manueller Kommunikationsmittel.
(3) Prüfungsteile
- 1.
-
Schriftliche Prüfung
- a)
-
Eine Aufgabe aus der Gehörlosenpädagogik sowie der Psychologie und Förderdiagnostik im Förderschwerpunkt Hören
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
- b)
-
eine Aufgabe aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Hören, visuell-auditive Ausrichtung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
-
Praktische Prüfung
Gebrauch manueller Kommunikationsmittel
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Bewertung 1Die Prüfung gemäß Abs. 3 Nr. 2 wird von einer prüfungsberechtigten Person aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis und einer prüfungsberechtigten Person aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis abgenommen. 2Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b je vierfach und die Note für die praktische Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 einfach gewertet (Teiler 9).
(5) Nichtbestehen der Prüfung
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 31, auch dann nicht bestanden, wenn die Note für die praktische Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 schlechter als „ausreichend“ ist.
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