§ 93 LPO I
Praktika
(1) Im Zusammenhang mit dem vertieften Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung nach den §§ 94 bis 100 sind folgende Praktika abzuleisten:
- 1.
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Betriebspraktikum nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
- 2.
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Orientierungspraktikum
Das Orientierungspraktikum wird in Bereichen, in denen Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik eingesetzt werden, im Umfang von vier Wochen abgeleistet, davon drei Wochen an einem Förderzentrum. Es soll vor Beginn des Studiums und es muss spätestens vor Beginn des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden. Am Ende des Praktikums ist ein Beratungsgespräch von der Schulleitung oder einer von ihr bestellten Lehrkraft der Praktikumsschule hinsichtlich der besonderen Anforderungen, die der Förderschuldienst stellt, mit den Studierenden zu führen.
- 3.
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Pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
- 4.
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Sonderpädagogisches Praktikum an einem Förderzentrum oder an einer Förderschule der gewählten vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung
Es handelt sich um ein zusammenhängendes vierwöchiges Praktikum in der vorlesungsfreien Zeit mit mindestens 20 Schultagen und mindestens 100 Unterrichtsstunden, das in Verbindung mit den didaktischen Lehrveranstaltungen in der gewählten vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung und mit dem gewählten Fach steht. Die Arbeitsfelder der Schulvorbereitenden Einrichtungen und der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe sowie der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste sollen mit erfasst werden.
Im sonderpädagogischen Praktikum haben die Studierenden folgende Aufgaben und Studienziele:
- a)
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Kenntnis der sonderpädagogischen Aufgaben und Ziele des Lehrplans der betreffenden Förderschulform in den einzelnen Stufen, gegebenenfalls einschließlich der Förderung in Schulvorbereitenden Einrichtungen,
- b)
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Unterrichtsbeobachtungen im Hinblick auf verschiedene Verfahren zur Erreichung von Lernzielen, im Hinblick auf Medieneinsatz und auf Kontrollverfahren,
- c)
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Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des einzelnen Kindes und diagnosegeleitete Förderplanung,
- d)
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Kenntnis der Möglichkeiten der individuellen Förderung in pädagogischer und psychologischer Beziehung.
- 5.
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Studienbegleitendes sonderpädagogisches Praktikum (an Stelle des Praktikums nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
Es handelt sich um ein didaktisches Praktikum in der gewählten vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung während der nicht vorlesungsfreien Zeit im Umfang von mindestens 4 Wochenstunden einschließlich Besprechung für die Dauer von zwei Semestern. Es steht in enger Verbindung mit den entsprechenden didaktischen Lehrveranstaltungen.
Im studienbegleitenden Praktikum hat der Studierende folgende Aufgaben und Studienziele:
- a)
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Kenntnis förderschwerpunktspezifischer und fächerspezifischer Arbeitsweisen anhand von Diagnostik und Förderung in einzelnen Unterrichtsmodellen, Unterrichtsbeispielen und Unterrichtsprojekten in verschiedenen Stufen, einschließlich Schulvorbereitender Einrichtungen sowie Mobiler Sonderpädagogischer Hilfe und Mobiler Sonderpädagogischer Dienste,
- b)
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Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und von mindestens drei eigenen Lehrversuchen in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Hochschullehrer oder der zuständigen Hochschullehrerin.
An die Stelle eines der beiden einsemestrigen studienbegleitenden Teilpraktika kann auch ein fünfzehntägiges Blockpraktikum treten, wenn dies auf Grund der pädagogischen Umstände der Klasse, in der das Praktikum abgeleistet werden soll, erforderlich ist und wenn sichergestellt wird, dass die für das studienbegleitende Praktikum vorgesehenen Studienziele erreicht werden. Für den Ersatz des gesamten studienbegleitenden sonderpädagogischen Praktikums sind zwei Blockpraktika erforderlich.
(2) Die Vorschriften über das zusätzliche einsemestrige studienbegleitende Praktikum in der Grundschule (§ 36 Abs. 1 Nr. 1) gelten auch für den Fall, dass das Studium der sonderpädagogischen Fachrichtungen mit dem Studium der Didaktik der Grundschule verbunden wird, die Vorschriften über das zusätzliche einsemestrige studienbegleitende Praktikum an der Mittelschule (§ 38 Abs. 1 Nr. 3) für den Fall, dass das Studium der sonderpädagogischen Fachrichtungen mit dem Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule verbunden wird.
(3) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Praktika nach Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung nach § 90 Abs. 2.
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