§ 92 LPO I
Erweiterungen
(1) Die Prüfung kann in folgenden Erweiterungen abgelegt werden:
- 1.
-
in einer sonderpädagogischen Qualifikation; es kann nur die sonderpädagogische Qualifikation als Erweiterung gewählt werden, die nicht schon Teil des Studiums nach § 90 Abs. 2 ist;
- 2.
-
- a)
-
in der Didaktik der Grundschule oder
- b)
-
in den Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule;
es kann nur die Erweiterung gewählt werden, die nicht schon nach § 91 Abs. 1 Teil des Studiums ist; für die Wahl der Unterrichtsfächer im Rahmen der Didaktik der Grundschule oder der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gelten § 35 Abs. 5 und § 37 Abs. 5 entsprechend;
- 3.
-
in einem geeigneten Unterrichtsfach.
(2) Folgende Fächer sind im Sinn des Abs. 1 Nr. 3 geeignet:
Beruf und Wirtschaft,
Biologie,
Chemie,
Deutsch,
Deutsch als Zweitsprache,
Englisch,
Ethik,
Geographie,
Geschichte,
Informatik,
Kunst,
Mathematik,
Musik,
Physik,
Evangelische Religionslehre,
Katholische Religionslehre,
Politik und Gesellschaft,
Sport.
(3) Eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG ist über die in Abs. 1 und 2 genannten Fächer hinaus auch durch das Studium der pädagogischen Qualifikation als Beratungslehrkraft, durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, durch das Studium des Islamischen Unterrichts, durch das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation, durch das Studium der Medienpädagogik, durch das Studium des Darstellenden Spiels oder durch das Studium der Pädagogik bei Autismus-Spektrum-Störungen möglich.
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