§ 91 LPO I

Fächerverbindungen

(1) Das vertiefte Studium der sonderpädagogischen Fachrichtungen nach § 90 ist

1.
mit dem Studium der Didaktik der Grundschule

oder

2.
mit dem Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule

zu verbinden.

(2) 1Für die Wahl der Fächer im Rahmen der Didaktik der Grundschule gilt § 35 Abs. 3, wobei an Stelle von Musik, Kunst oder Sport als drittes Fach Evangelische oder Katholische Religionslehre gewählt werden kann. 2Für die Wahl der Fächer im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gilt § 37 Abs. 3.

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