§ 50 LPO I
Kunst
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
-
Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung.
- 2.
-
Nachweis von
- a)
-
mindestens 28 Leistungspunkten aus dem Bereich Künstlerische Praxis, darunter Grafisches Gestalten (insbesondere Zeichnen und Drucken), farbiges Gestalten, Gestalten im Raum, Gestalten mit verschiedenen – insbesondere digitalen – Medien, Szenisches Spiel,
- b)
-
mindestens 8 Leistungspunkten aus dem Bereich Bildnerische Praxis, darunter Werken oder Konstruktives Bauen und Fertigungsbezogenes Zeichnen (einschließlich CAD) oder Umwelt- und Produktgestaltung; Studierende des Lehramts an Realschulen müssen davon mindestens 4 Leistungspunkte aus dem Teilbereich Fertigungsbezogenes Zeichnen (einschließlich CAD) nachweisen;
- c)
-
mindestens 9 Leistungspunkten aus der Kunstwissenschaft,
- d)
-
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
-
Kunstpraxis
Gestaltung und Präsentation in verschiedenen Techniken und Medien.
- 2.
-
Kunstwissenschaft
Kunstgeschichte bis zur Gegenwartskunst (Schwerpunkt Europa); Werkerschließung.
- 3.
-
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere:
Bildnerisches Gestalten in der Kindheit und Jugend, Methoden und Konzepte des Kunstunterrichts (Geschichte der Kunstpädagogik, Kreativitätsförderung, Werkbetrachtung, Unterrichtsmodelle: Planung, Durchführung, Reflexion).
(3) Prüfungsteile
- 1.
-
Praktische Prüfung
Eine Aufgabe aus der Kunstpraxis
(Bearbeitungszeit: 6 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
-
Schriftliche Prüfung
- a)
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Werkanalyse: formale und inhaltliche Auseinandersetzung mit Kunstwerken unter Berücksichtigung historischer Aspekte
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
- b)
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eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Bewertung 1Die praktischen Arbeiten nach Abs. 3 Nr. 1 werden von einem Prüfungsausschuss beurteilt, der mit Stimmenmehrheit entscheidet; kommt eine Stimmenmehrheit für eine Note nicht zustande, so gilt § 26 Abs. 11 Satz 2 und 3 sinngemäß. 2Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 wird die Note für die praktische Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 dreifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a einfach gewertet (Teiler 4).
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Kunst
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.
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