§ 107 LPO I

Schwerhörigenpädagogik – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt Hören, auditiv-visuelle Ausrichtung)

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis von

1.

mindestens 8 Leistungspunkten aus der Schwerhörigenpädagogik,

2.

mindestens 8 Leistungspunkten aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Hören, auditiv-visuelle Ausrichtung,

3.

mindestens 4 Leistungspunkten aus der Pädagogischen Audiologie.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Pädagogische Audiologie.

(3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

Eine Aufgabe aus der Pädagogischen Audiologie

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt.

(4) Nichtbestehen der Prüfung

Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.

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