§ 106 LPO I

Lernbehindertenpädagogik – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt Lernen – Pädagogik bei Lernschwierigkeiten/Lernbeeinträchtigungen)

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis von mindestens je 10 Leistungspunkten aus den Bereichen Pädagogik und Didaktik bei Lernbehinderung; dabei sind heil- und sonderpädagogische Grundlagen besonders zu berücksichtigen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Grundlegende Kapitel aus

1.

Pädagogische Grundlagen im Förderschwerpunkt Lernen,

2.

Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Lernen.

(3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

Eine Aufgabe aus der Pädagogik oder aus der Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Lernen

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt.

(4) Nichtbestehen der Prüfung

Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.

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