§ 106 LPO I
Lernbehindertenpädagogik – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt Lernen – Pädagogik bei Lernschwierigkeiten/Lernbeeinträchtigungen)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von mindestens je 10 Leistungspunkten aus den Bereichen Pädagogik und Didaktik bei Lernbehinderung; dabei sind heil- und sonderpädagogische Grundlagen besonders zu berücksichtigen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
Grundlegende Kapitel aus
- 1.
-
Pädagogische Grundlagen im Förderschwerpunkt Lernen,
- 2.
-
Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Lernen.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus der Pädagogik oder aus der Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Lernen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Nichtbestehen der Prüfung
Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.
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