§ 62 LPO I
Chemie
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
- 1.
-
mindestens 29 Leistungspunkten aus den Gebieten „Allgemeine und Anorganische Chemie“ und „Physikalische und Analytische Chemie“ (Vorlesungen, Laborpraktika, Seminare),
- 2.
-
mindestens 25 Leistungspunkten aus dem Gebiet „Organische und Bioorganische Chemie“ (Vorlesungen, Laborpraktika, Seminare),
- 3.
-
mindestens 3 Leistungspunkten aus „Physik“ (Laborpraktikum),
- 4.
-
mindestens 8 Leistungspunkten für ein „Forschungsorientiertes Laborpraktikum“,
- 5.
-
mindestens 5 Leistungspunkten aus den „Übungen im Vortragen mit Demonstrationen“ (Anorganische, Organische und Physikalische Chemie),
- 6.
-
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
-
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
- a)
-
Vertiefte Kenntnisse aus der Anorganischen, Physikalischen, Organischen und Bioorganischen Chemie,
- b)
-
Verständnis für die Bedeutung chemischer Vorgänge in der Natur, Kenntnis und Verständnis für die Beziehungen der Chemie zu den anderen Naturwissenschaften, zur Technik und zur Wirtschaft.
- 2.
-
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
- 1.
-
Eine Aufgabengruppe aus den Bereichen Anorganische Chemie mit Analytik und Physikalische Chemie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
- 2.
-
eine Aufgabengruppe aus dem Bereich der Organischen und Bioorganischen Chemie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
- 3.
-
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Chemie
Es sind die Nachweise gemäß Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu erbringen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.