§ 117 LPO I

Individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern

(1) Mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Fach Individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern gilt dieses Fach als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.

Kenntnis der rechtlichen Grundlagen der individuellen Förderung im Bildungsauftrag aller Schularten (u. a. Umsetzung der Inklusion im bayerischen Schulrecht),

2.

Kenntnisse über besondere Erscheinungsformen in den Bereichen Lernen, Sprache und Verhalten (z. B. Hochbegabung, Mehrsprachigkeit, Lern-, Sprach- und Verhaltensstörungen),

3.

Einblicke in die Ursachen von Problemen im Bereich Lernen, Sprache und Verhalten (entwicklungspsychologische, lernpsychologische, sozio- und interkulturelle, medizinische Aspekte),

4.

Formen diagnostischer Instrumente (insbesondere bei Hochbegabung, Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten, Rechenschwierigkeiten, Hyperaktivität, ADS-Syndrom, Autismus-Spektrum-Störungen, psychische Störungen, dysthyme Verstimmungen, Störungen des Sozial- und Kommunikationsverhaltens),

5.

Kenntnis über Möglichkeiten beobachtungsgeleiteter Förderung in der jeweiligen Schulart auch in heterogenen Lerngruppen (insbesondere Planung, Durchführung und Evaluation von Erziehungs- und Unterrichtsprozessen für Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf),

6.

Kenntnisse über Beratungsanlässe und -prozesse sowie Möglichkeiten der Kooperation (u. a. Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten und allen an der schulischen Erziehung Beteiligten; multiprofessionelle Kooperation mit schulinternen und schulexternen Partnern).

(3) Prüfungsteile

1.

Schriftliche Prüfung

Entwicklung eines Konzepts zur Förderung einer Schülerin oder eines Schülers auf der Basis eines konkreten Falls

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden).

2.

Mündliche Prüfung

Eine Prüfung aus den Bereichen rechtliche Grundlagen der individuellen Förderung im Bildungsauftrag aller Schularten und Bildungsangebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf sowie Formen diagnostischer Beobachtung und Möglichkeiten beobachtungsgeleiteter Förderung in der jeweiligen Schulart

(Dauer: 30 Minuten).

(4) Bewertung

Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 zweifach und die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 einfach gewertet (Teiler 3).

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