§ 78 LPO I
Evangelische Religionslehre
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
-
Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse aus dem Alt-Griechischen und dem Lateinischen.
- 2.
-
Nachweis von
- a)
-
mindestens 11 Leistungspunkten im Teilgebiet Altes Testament (Abs. 2 Nr. 1),
- b)
-
mindestens 11 Leistungspunkten im Teilgebiet Neues Testament (Abs. 2 Nr. 2),
- c)
-
mindestens 11 Leistungspunkten im Teilgebiet Kirchengeschichte (Abs. 2 Nr. 3),
- d)
-
mindestens 20 Leistungspunkten im Teilgebiet Systematische Theologie (Abs. 2 Nr. 4), davon jeweils mindestens 10 Leistungspunkte in Dogmatik und Ethik,
- e)
-
mindestens 11 Leistungspunkten im Teilgebiet Religionswissenschaft (Kenntnis der Grundprobleme der Religionswissenschaft; Grundkenntnisse der jüdischen Religion, auch in ihrem Verhältnis zum Christentum; Grundkenntnisse der islamischen Religion, auch in ihrem Verhältnis zum Christentum; Einblick in Grundstrukturen der östlichen Religionen),
- f)
-
mindestens 6 Leistungspunkten im Teilgebiet Religionspädagogik (Kirche und Gemeinde als pädagogischer Lernort; der Religionsunterricht in seinem Verhältnis zur Gemeindepädagogik; Geschichte kirchlicher Bildungsarbeit im 19. und 20. Jahrhundert (Kinder- und Jugendarbeit; Erwachsenenbildung)),
- g)
-
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik (Abs. 2 Nr. 5).
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
-
Altes Testament
- a)
-
Bibelkundliche Übersicht über das Alte Testament,
- b)
-
Überblick über die Geschichte Israels einschließlich der Entstehung des Alten Testaments,
- c)
-
Kenntnis der Grundprobleme der Theologie des Alten Testaments im Kontext biblischer Theologie.
- 2.
-
Neues Testament
- a)
-
Bibelkundliche Übersicht über das Neue Testament,
- b)
-
Kenntnis der Geschichte des apostolischen Zeitalters im Umriss und der Entstehungsgeschichte des Neuen Testaments,
- c)
-
Theologische Grundfragen der Evangelienüberlieferung und der paulinischen Briefe im Kontext biblischer Theologie,
- d)
-
Übersetzung von Texten aus dem Bereich gemäß Buchst. c aus der Ursprache und Exegese dieser Texte.
- 3.
-
Kirchengeschichte
- a)
-
Strukturen und Entwicklungslinien der Kirchengeschichte bis zur Gegenwart,
- b)
-
Grundkenntnisse zur Geschichte der Alten Kirche, der Reformationszeit und des 20. Jahrhunderts,
- c)
-
Grundkenntnisse der dogmengeschichtlichen Entwicklung insbesondere in der Alten Kirche und in der Reformationszeit,
- d)
-
Grundkenntnisse der wichtigsten christlichen Kirchen und Gruppen.
- 4.
-
Systematische Theologie
- a)
-
Kenntnis von Grundfragen der Gotteslehre, der Christologie, der Anthropologie, der Ekklesiologie und der Eschatologie, sowie darauf bezogene hermeneutische Kompetenzen,
- b)
-
Kenntnis der Grundlagen christlicher Ethik und von Grundfragen christlicher Verantwortung in der Gesellschaft.
- 5.
-
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere
- a)
-
Kenntnisse zu folgenden Themenfeldern: Bildung und Religion; Verständnis und Begründung des Religionsunterrichts in der Schule; Aspekte der Berufsrolle von Religionslehrerinnen und -lehrern;
- b)
-
Kenntnisse der Didaktik und Methodik des Religionsunterrichts am Gymnasium,
- c)
-
Grundkenntnisse der Theorien zur Glaubensentwicklung und zur religiösen Sozialisation.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
- 1.
-
Eine Aufgabe aus der Biblischen Theologie (Abs. 2 Nr. 1 und 2)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
je drei Themen aus dem Alten und dem Neuen Testament werden zur Wahl gestellt;
- 2.
-
eine Aufgabe aus der Systematischen Theologie (Abs. 2 Nr. 4)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
je zwei Themen aus der Dogmatik gemäß Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und aus der Ethik gemäß Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b werden zur Wahl gestellt;
oder
eine Aufgabe aus der Kirchengeschichte (Abs. 2 Nr. 3)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
- 3.
-
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik (Abs. 2 Nr. 5)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Evangelischer Religionslehre
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.
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