§ 77a LPO I

Polnisch

(1) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Fachwissenschaftliche Kenntnisse

1.

Literaturwissenschaft,

2.

Sprachwissenschaft,

3.

Sprachpraxis,

4.

Landeskunde und Kulturwissenschaft;

fachdidaktische Aspekte sind in allen Bereichen zu berücksichtigen.

(2) Prüfungsteile

1.

Schriftliche Prüfung

a)

Eine Aufgabe aus der Literaturwissenschaft in deutscher Sprache

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt;

b)

eine Aufgabe aus der Sprachwissenschaft in deutscher Sprache

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

zwei textbasierte Themen werden zur Wahl gestellt;

c)

eine sprachpraktische Aufgabe

(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);

die Aufgabe besteht aus zwei Teilen:

aa)

Textproduktion in polnischer Sprache,

bb)

Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines polnischen Textes in die deutsche Sprache;

für jede Teilaufgabe ist in etwa die Hälfte der Bearbeitungszeit vorgesehen und jeweils eine Note zu erteilen;

2.

Mündliche Prüfung

Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft

(Dauer: 30 Minuten);

im Rahmen der auf Polnisch durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Landeskunde/Kulturwissenschaft;

die Prüfung geht von Überblickswissen und einem Spezialgebiet aus, das gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.

(3) Bewertung 1Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b je zweifach, das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c dreifach und die beiden Noten für die mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft nach Abs. 2 Nr. 2 je einfach gewertet (Teiler 9); bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau C1 (Effective Operational Proficiency) als Orientierung. 2Als Fachnote gilt die Durchschnittsnote (§ 30).

(4) Nichtbestehen der Prüfung 1Die Prüfung ist unbeschadet des § 31 auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als ‚ausreichend‘ erzielt wurde. 2Dabei zählen das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Abs. 2 Nr. 2 (ohne Landeskunde/Kulturwissenschaft) einfach (Teiler 3).

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