§ 63 LPO I
Deutsch
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
-
Gesicherte Kenntnisse in Latein und in einer anderen Fremdsprache auf dem Niveau B1 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“.
- 2.
-
Nachweis von
- a)
-
mindestens 28 Leistungspunkten im Teilgebiet Neuere Deutsche Literaturwissenschaft (Hauptgebiet),
- b)
-
mindestens 21 Leistungspunkten im Teilgebiet Deutsche Sprachwissenschaft (Nebengebiet),
- c)
-
mindestens 21 Leistungspunkten im Teilgebiet Ältere Deutsche Literaturwissenschaft (Nebengebiet),
- d)
-
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
-
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
- a)
-
Neuere deutsche Literaturwissenschaft – Hauptgebiet
- aa)
-
Fähigkeit zur Analyse von Texten,
- bb)
-
auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über die Geschichte der neueren deutschen Literatur vom 16. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
- cc)
-
Vertrautheit mit den Grundlagen und Problemen der Literaturwissenschaft sowie Einblicke in die Beziehungen von Literatur und Medien.
- b)
-
Deutsche Sprachwissenschaft – Nebengebiet
- aa)
-
Gründliche Kenntnis der grammatischen und lexikalischen Strukturen der deutschen Gegenwartssprache (einschließlich regionaler Varianten) und der Regeln ihres Gebrauchs unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der schulischen Praxis; Vertrautheit mit Methoden und Ergebnissen der synchronen Sprachforschung;
- bb)
-
Überblick über die Geschichte der deutschen Sprache mit Kenntnis älterer Sprachstufen; Vertrautheit mit Methoden der diachronen Sprachforschung.
- c)
-
Ältere deutsche Literaturwissenschaft – Nebengebiet
- aa)
-
Fähigkeit zur Analyse von mittelhochdeutschen und frühneuhochdeutschen Texten (einschließlich 16. Jahrhundert),
- bb)
-
auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über die Geschichte der deutschen Literatur von ihren Anfängen bis ins 16. Jahrhundert,
- cc)
-
Vertrautheit mit den Grundlagen und Problemen der Literaturwissenschaft; Einblick in die Beziehungen zur lateinischen Literatur sowie zu anderen volkssprachlichen Literaturen des Mittelalters und zur Rezeption mittelalterlicher Literatur in der Neuzeit.
- 2.
-
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere:
- a)
-
Fähigkeit zum sachgerechten und schulartspezifischen Umgang mit fachdidaktischer Theoriebildung bezogen auf Sprach-, Lese-, Literatur- und Mediendidaktik,
- b)
-
Fähigkeit zur praxisbezogenen Anwendung fachdidaktischen Grundlagenwissens (vor allem Analyse und Modellierung von Lernprozessen) entsprechend der Schulart und unter Einbeziehung fachwissenschaftlicher Inhalte,
- c)
-
gründliche Kenntnisse zur Literatur für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (auf der Basis eigener Lektüre) und zu ihrer Didaktik (entsprechend der Schulart).
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
- 1.
-
Eine Aufgabe aus dem Hauptgebiet Neuere deutsche Literaturwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
- 2.
-
eine Aufgabe aus dem Nebengebiet Deutsche Sprachwissenschaft oder aus dem Nebengebiet Ältere deutsche Literaturwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
aus jedem der beiden Teilgebiete werden mehrere Themen zur Wahl gestellt;
- 3.
-
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Deutsch
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.