§ 109 LPO I
Pädagogik bei Verhaltensstörungen – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
- 1.
-
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Pädagogik bei Verhaltensstörungen,
- 2.
-
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Didaktik im Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung;
dabei sind heil- und sonderpädagogische Grundlagen jeweils besonders zu berücksichtigen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
-
Pädagogik bei Verhaltensstörungen unter Berücksichtigung heil- und sonderpädagogischer Grundlagen,
- 2.
-
Didaktik im Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus der Pädagogik bei Verhaltensstörungen unter Berücksichtigung heil- und sonderpädagogischer Grundlagen oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Nichtbestehen der Prüfung
Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.
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